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BFH - Entscheidung vom 19.09.2008

IX B 103/08

BFH, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen IX B 103/08

DRsp Nr. 2008/23640

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zumindest unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage nach den Kriterien für die Aufgabe der Vermietungsabsicht ist höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für eine nach dauerhafter Vermietung leer stehende Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86 , BStBl II 2003, 940). Ob im jeweiligen Streitfall Indizien für eine endgültige Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist keine Rechtsfrage, die nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Zulassung der Revision eröffnet; denn es handelt sich um eine (dem Finanzgericht --FG-- obliegenden) Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juni 2007 IX B 121/06, BFH/NV 2007, 2121 , m.w.N.).

2. Den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) wegen Divergenz hat die Klägerin --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- nicht dargelegt. Das Gleiche gilt für den pauschal geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ).

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6092/06