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BFH - Entscheidung vom 19.09.2008

IX B 102/08

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 146

BFH, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen IX B 102/08

DRsp Nr. 2008/23639

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ; auch erfordert sie keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO . Letzterer Zulassungsgrund (Divergenz) ist mangels entsprechender Ausführungen schon nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768 ; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 , m.w.N.).

a) Die zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen aufgeworfene Rechtsfrage nach der Vereinbarung einer betragsmäßig bezifferten Miete bei erbrachter Gegenleistung (in Form von Bauleiter- und Hausmeister-Diensten) ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Streitfall nicht stellt. Zwar kommen als Entgelte i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) neben einer Geldleistung (Mietzins) auch Sachleistungen in Betracht, die der Nutzende als Gegenleistung an den Vermieter erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1992 IX R 264/87, BFHE 168, 78 , BStBl II 1992, 1009 ). Indes wurde das Dienst- und Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem (zur Miete wohnenden) Vater vom Finanzgericht (FG) wegen fehlender Fremdüblichkeit nicht anerkannt; die insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG sind für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO ).

b) Die aufgeworfene Rechtsfrage der Vereinbarkeit des § 21 Abs. 2 EStG mit Art. 3 des Grundgesetzes ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt. Danach ist die Vorschrift als typisierende Regelung mit dem Ziel der Steuervereinfachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46 , BStBl II 2003, 646 , m.w.N.). Zudem fehlt neben einer Aufarbeitung der in Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen insbesondere eine an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 IX B 48/08, BFH/NV 2008, 1333 , m.w.N.).

2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ; zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512 , unter 2.a, m.w.N.) hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Miete ist nicht gegeben. Denn nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978 ; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43 ), das die vergleichbare, im gleichen Haus liegende fremdvermietete Wohnung als Maßstab für die Ortsüblichkeit herangezogen hat, war eine weitere Sachaufklärung entbehrlich; auf das Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens kam es danach nicht an, und zwar unabhängig davon, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin vermeintlich "nicht substantiiert" gewesen sein mag.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 529/07
Fundstellen
BFH/NV 2009, 146