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BFH - Entscheidung vom 09.10.2008

VII B 55/08

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen VII B 55/08

DRsp Nr. 2008/21910

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen; die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 als unzulässig verworfen. Die anschließend vom Kläger gegen das FG-Urteil erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom FG mit Urteil vom 14. Februar 2008 3 K 28/08 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die im Namen des Klägers von einer Wirtschaftsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden, durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840, geänderten Fassung; vgl. auch § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung).

Ob die unter dem 6. März 2008 gegen das Urteil des FG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde von einer im o.g. Sinne vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden ist, hat sich nicht feststellen lassen. Die als Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgetretene GmbH hat die diesbezügliche Frage des Gerichts nicht beantwortet.

Ungeachtet dessen ist aber die Beschwerde auch unzulässig, weil Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. Das FG hat die Voraussetzungen des vom Kläger als Grund für seine Nichtigkeitsklage geltend gemachten § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung als nicht gegeben angesehen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 13. Dezember 2006 die Prozessführung durch Rechtsanwalt X stillschweigend genehmigt habe. Dieser Beurteilung durch das FG setzt die Beschwerde nur ihre eigene Auffassung entgegen, ohne Gründe für die Zulassung der Revision zu bezeichnen. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision, deren Voraussetzungen die Beschwerde für erfüllt hält, sieht die FGO seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr vor.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 28/08