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BFH - Entscheidung vom 18.09.2008

III B 70/07

BFH, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen III B 70/07

DRsp Nr. 2008/21896

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2004 machten sie Aufwendungen in Höhe von 5 290,07 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) geltend, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, Aufwendungen für Medikamente in Höhe von mindestens 3 281,57 EUR stünden mit der ...erkrankung der Klägerin in Beziehung und würden daher durch den antragsgemäß wegen Behinderung der Klägerin gewährten Pauschbetrag nach § 33b EStG erfasst. Dieser solle laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Dazu gehörten auch Aufwendungen für Medikamente. Die verbleibenden Aufwendungen lägen unter der zumutbaren Belastung von 4 962 EUR (§ 33 Abs. 3 EStG ).

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde tragen die Kläger vor, das FG-Urteil weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 1968 VI R 192/67 (BFHE 92, 3, BStBl II 1968, 437) und vom 26. März 1993 III R 9/92 (BFHE 171, 428 , BStBl II 1993, 749 ) ab. Das FG habe seine Entscheidung damit begründet, dass Krankheitskosten nicht nach § 33 EStG geltend gemacht werden könnten, wenn wegen der Erkrankung bereits ein Pauschbetrag gemäß § 33b EStG gewährt worden sei. Nach Auffassung des BFH könnten dagegen außerordentliche Krankheitskosten neben den Pauschbeträgen des § 33b EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, auch wenn sie mit Leiden zusammenhingen, die die Behinderung verursacht hätten. Im Streitfall würden im Übrigen keine infolge der Behinderung, sondern infolge einer Erkrankung entstandene Aufwendungen geltend gemacht. Nicht die Behinderung, sondern die Erkrankung solle durch die Medikamente behandelt werden.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ) liegt nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden mit den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 1 EStG in der bis 2007 geltenden Fassung (zuvor Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und Pauschbeträge nach § 33a Abs. 6 EStG und § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) die typischen Krankheitskosten abgegolten, die mit der Körperbehinderung, derentwegen die Pauschsätze gewährt werden, in Zusammenhang stehen. Außerordentliche Kosten, die sich infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, wie Kfz-Aufwendungen schwerbehinderter Menschen, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, Kosten einer Operation oder Aufwendungen für eine Heilkur können hingegen daneben nach § 33 EStG abgezogen werden (BFH-Urteile in BFHE 92, 3, BStBl II 1968, 437; in BFHE 171, 428 , BStBl II 1993, 749 ; vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44 , BStBl II 1997, 384 ; vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455 , BStBl II 2002, 198 , und vom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155 , BStBl II 2005, 271 , m.w.N.).

Das FG-Urteil geht von diesen Grundsätzen aus; die Abweisung der Klage beruht darauf, dass das FG die Aufwendungen für Medikamente als typische Krankheitskosten angesehen hat.

Mit dem Vortrag, die Aufwendungen für Medikamente seien nicht infolge der Behinderung, sondern wegen der Erkrankung angefallen, wird kein Zulassungsgrund dargelegt. Dem FG könnte insoweit allenfalls ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall unterlaufen sein, der indessen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 24, m.w.N.). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Köln, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3445/06