BFH, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX B 125/08
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer kommt dem Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG von Verfassungs wegen keinen Bedenken begegnet (grundlegend Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202 , BStBl II 2007, 259 ). Die Beschwerdebegründung hat keine neuen Gesichtspunkte erkennbar werden lassen, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen.