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BFH - Entscheidung vom 04.09.2008

V B 208/07

BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen V B 208/07

DRsp Nr. 2008/21040

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht mehr durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten ist. Zwar muss sich gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) --seit 1. Juli 2008 § 62 Abs. 4 FGO -- vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine solche Person vertreten lassen. Nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer ... ist die Zulassung des Bevollmächtigten des Klägers als Rechtsanwalt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2007, also nach Einlegen der Beschwerde, rechtskräftig widerrufen worden. Es besteht nach ständiger Rechtsprechung aber dann kein Vertretungszwang, wenn es --wie hier-- weiterer Prozesshandlungen nicht mehr bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408 , BStBl II 1984, 439 , 441, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2. Der Kläger hat aber keine Zulassungsgründe i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO ). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

a) Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf nicht durch konkrete Verstöße gekennzeichnete unsubstantiierte Vorwürfe. So sei die Vorentscheidung "rechts- und verfassungsbrechend", in "offenem Rechtsbruch in Protektion für die Richterin B" zustandegekommen, die Sitzgruppe sei "voreingenommen und befangen" gewesen, die Richter hätten nur das "subjektive Wunschdenken des Beklagten" und Beschwerdegegners (Finanzamt) zu Papier gebracht, das Urteil lasse "keine Rechts- und Sachbehandlung" erkennen und lege "ausschließlich rechtsbeugende Strukturen offen", ein zutreffendes Ergebnis sei "von den Erkennungsrichtern mutwillig in fortgesetztem Rechtsbruch durch Rechtsverweigerung verhindert" worden. Formelhafte Wendungen und unsubstantiierte Angriffe reichen zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht aus. Ein Verfahrensmangel ist vielmehr nur dann in zulässiger Weise dargelegt, wenn die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, genau angegeben werden (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102 ). Soweit der Kläger Tatsachen angegeben hat, die Verfahrensmängel ergeben sollen, sind sie nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

b) Soweit der Kläger geltend macht, von ihm benannte Zeugen seien nicht geladen worden, hätte er darlegen müssen, welche Zeugen voraussichtlich was ausgesagt hätten und inwiefern die Entscheidung bei Vernehmung dieser Zeugen anders ausgefallen wäre. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist nämlich der schlüssige Vortrag erforderlich, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 IV B 60/02, IV B 72/03, BFH/NV 2003, 1427 ). Die Beschwerdebegründung enthält keinen derartigen Vortrag.

c) Auch der Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe weder ihm, dem Kläger, noch dem damaligen Prozessbevollmächtigten das rechtliche Gehör gewährt, weil ihm Akteneinsicht nur an Gerichtsstelle gestattet worden sei, führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn nach der gesetzlichen Grundentscheidung soll die Akteneinsicht im Regelfall bei dem mit der Streitsache befassten Gericht erfolgen (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820 ; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59 ; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484 ). Im Übrigen setzt die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs --hier durch die angebliche (partielle) Versagung der Akteneinsicht-- nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. die substantiierte Darlegung durch den Beschwerdeführer voraus, dass er den Mangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt habe oder aus welchen --von ihm nicht zu vertretenden-- Gründen er an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei (BFH-Beschluss vom 2. Mai 2008 X B 237/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R 647, m.w.N.). Auch hieran fehlt es.

d) Soweit der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt und ihm deshalb der gesetzliche Richter entzogen worden, führt auch das nicht zur Zulassung der Revision. Zwar liegt ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO und damit ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn an der Entscheidung ein erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat und die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs willkürlich war (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218 ). Für eine willkürliche Ablehnung gibt es weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach Aktenlage Anhaltspunkte. Sonstige Verfahrensmängel sind nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

e) Soweit sich die Beschwerdebegründung darauf stützt, das Urteil des FG sei materiell-rechtlich unrichtig, ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sind (BFH-Beschluss vom 19. August 2002 VIII B 132/02, BFH/NV 2003, 65 , mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung).

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 808/05