Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 06.10.2008

I B 75/08

BFH, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen I B 75/08

DRsp Nr. 2008/21026

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er sich gegen die inländische Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitsverhältnis mit einem österreichischen Arbeitgeber) wandte, blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2008 1 K 1098/05). Die Frist zur Begründung für die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Vorsitzenden des Senats bis zum 23. Juni 2008 verlängert. Die Beschwerdebegründung ging als Fax am 24. Juni 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein; es liege eine gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten verstoßende Doppelbesteuerung vor und das FG habe durch die Nichtvorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das Recht des Klägers auf den gesetzlich bestimmten Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verletzt. Auf den unter dem 27. Juni 2008 erteilten gerichtlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang der Begründung und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) beantragte der Kläger am 7. Juli 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumnis der Begründungsfrist. Das Versäumnis beruhe "auf einem - bisher einmaligen - Büroversehen durch eine Sachbearbeiterin bei der Postbearbeitung trotz vorgegebenen Organisationsrichtlinien und deren Überwachung, Belehrung, Anleitung und Kontrolle". Es handele sich "um ein Versäumnis im 'Abgang' der Post". Eine weitere Begründung legte der Kläger entgegen einer entsprechenden Ankündigung nicht vor.

Der Kläger beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO beim BFH eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht; der Kläger hat nicht, wie es § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO fordert, die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Begründung dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht; insbesondere wird mit dem Hinweis, dass ein FG, das nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Zählung nach der Änderung durch den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1) nicht zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet ist, einem Antrag auf eine Vorlage an den EuGH nicht entsprochen hat, ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO ) nicht dargelegt.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1098/05