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BFH - Entscheidung vom 17.09.2008

III B 49/07

BFH, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen III B 49/07

DRsp Nr. 2008/20115

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Sohn, der nach Beendigung seiner Schulausbildung bis zum 31. Mai 2003 Zivildienst leistete. Seine Bemühungen, im Anschluss einen Ausbildungsplatz zu finden, waren erfolglos. Vom 1. Juni bis zum 31. August 2003 war der Sohn deshalb aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Vollzeitkraft (38,5 Std.) beschäftigt und erhielt in dieser Zeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 1 584 EUR; anschließend arbeitete er auf der Grundlage eines Dienstvertrags für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter (Gesamtbruttoverdienst 300 EUR/Monat). Auch die Bewerbungen in dieser Zeit führten nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags; ein solcher kam erst in 2004 zustande.

Mit Bescheid vom 8. August 2003 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag des Klägers auf Kindergeld für die Monate Juni bis Dezember 2003 ab, da das Einkommen des Sohnes in dieser Zeit den anteiligen Grenzbetrag von 4 193 EUR voraussichtlich übersteigen werde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

2005 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164 , BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ) erneut Kindergeld für die Monate Juni bis Dezember 2003. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse für die Monate Juni bis einschließlich August 2003 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheids vom 8. August 2003 ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klagabweisenden Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2006 III R 6/06 (BFHE 216, 138 , BStBl II 2007, 717 ) aus, dass eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) nicht möglich sei. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine Kindergeldfestsetzung nicht gegeben, denn der Sohn des Klägers sei in den streitigen Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen.

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von den BFH-Urteilen vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 , BStBl II 2008, 56 ) und in BFHE 216, 138 , BStBl II 2007, 717 .

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen.

Die behauptete Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 216, 138 , BStBl II 2007, 717 liegt nicht vor. Nach dieser Entscheidung ist § 70 Abs. 4 EStG nicht anwendbar, wenn der Jahresgrenzbetrag --wie im Streitfall-- allein deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat. § 70 Abs. 4 EStG ermöglicht nur dann die Aufhebung oder Änderung eines Kindergeldbescheids, wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahres von der Prognose der Familienkasse abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrags der Einkünfte und Bezüge ergeben haben. Diese Rechtsgrundsätze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 216, 74 , BStBl II 2008, 56 zuzulassen. Eine Abweichung würde die Zulassung nur rechtfertigen, wenn sie für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 III B 138/06, BFH/NV 2007, 2131 ). Das ist jedoch nicht der Fall, denn das FG hat seine Entscheidung nicht nur auf die Vollzeiterwerbstätigkeit des Sohnes, sondern auch auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 8. August 2003 gestützt. Diesen selbständig tragenden Grund hat der Kläger, wie dargelegt, nicht erfolgreich angegriffen.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2411/05