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BFH - Entscheidung vom 01.08.2008

VIII B 154/07

BFH, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen VIII B 154/07

DRsp Nr. 2008/19741

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) legten auf dessen Namen Kapitalvermögen an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Kapitaleinkünfte nicht vom Kläger, sondern von seinen Eltern erzielt worden waren. Er setzte daher die Einkommensteuer auf 0 DM fest und rechnete die vom Kreditinstitut einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nicht an. Die Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid mangels Beschwer des Klägers als unzulässig ab.

Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. a) Die Voraussetzungen der jeweiligen Revisionszulassungsgründe sind vom Beschwerdeführer substantiiert und konkret darzulegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 26). Hierzu gehört sowohl bei dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch bei dem der Divergenz der Vortrag, dass die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage oder die Rechtsfrage, die das FG abweichend von der Entscheidung eines anderen Gerichts beurteilt haben soll, für die Entscheidung des konkreten Streitfalles erheblich sind (Klärungsfähigkeit, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2008 X B 211/07, BFH/NV 2008, 982 ; vom 20. März 2008 X B 215/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 10. Mai 2007 VIII B 58/06, n.v.; vom 26. Februar 2008 VIII B 88/07, n.v.; vom 18. April 2006 VIII B 83/05, BFH/NV 2006, 1464 ; vom 5. September 2007 VI B 15/07, BFH/NV 2007, 2282 ).

b) Die Beschwerdeschrift lässt Darlegungen zur Klärungsfähigkeit vollständig vermissen. Sie geht in der Art einer Revisionsbegründung allein auf die materiell-rechtliche Frage ein, welchem Steuerpflichtigen die Kapitaleinkünfte subjektiv zuzurechnen sind, wenn Eltern für ihre minderjährigen Kinder Geld anlegen. Diese Frage ist jedoch durch mehrere Entscheidungen des BFH bereits geklärt, worauf der erkennende Senat schon im Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde der Eltern des Klägers hingewiesen hatte.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

a) Erlässt das FG zu Unrecht ein Prozessurteil anstatt zur Sache zu entscheiden, so liegt darin zwar ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268 ; BFH-Beschluss vom 23. November 1994 I B 63/94, BFH/NV 1995, 980). Jedoch müssen auch solche Verfahrensmängel, die --wie die fehlerhafte Beurteilung der Sachentscheidungsvoraussetzungen-- im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 50; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 116 FGO Rz 59, m.w.N.).

Im Streitfall hat der Kläger weder eine derartige Verfahrensrüge erhoben noch die maßgeblichen Tatsachen schlüssig und genau bezeichnet. Ohne Rüge ist die Richtigkeit des FG-Urteils vom BFH nicht zu überprüfen. Eine allgemeine, voraussetzungslose Nachprüfung finanzgerichtlicher Urteile von Amts wegen würde die gesetzlichen Anforderungen an das Revisionszulassungsverfahren unterlaufen. Das Beschwerdeverfahren gemäß § 116 FGO dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 ).

b) Aus diesem Grund kann die durchaus zweifelhafte Frage nach der Rechtmäßigkeit des Prozessurteils offenbleiben. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine zu niedrige Steuerfestsetzung ausnahmsweise dann angegriffen werden kann, wenn die begehrte --höhere-- Anrechnung der Kapitalertragsteuer nur möglich ist, wenn die entsprechenden Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) erfasst werden (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317 , BStBl II 1995, 362 ; vom 25. April 2006 X R 57/04, BFH/NV 2006, 1819 ; BFH-Beschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197 , BStBl II 1993, 426). Es liegt nahe, bei sog. Null-Festsetzungen den gleichen Maßstab anzulegen. Ob die Einnahmen bei dem klagenden Steuerpflichtigen tatsächlich zu erfassen sind, betrifft die Begründetheit der Klage und nicht die Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO , die nur die substantiierte Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 36/06, BFHE 218, 458 ).

c) Im Übrigen wäre ein solcher Verfahrensfehler des FG im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich. Nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des FG waren die Kapitaleinkünfte nicht dem Kläger zuzurechnen, so dass das Verfahren letztlich zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Vorinstanz: FG München, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 443/07