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BFH - Entscheidung vom 16.09.2008

X B 88/08

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1984

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X B 88/08

DRsp Nr. 2008/19409

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entspricht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.

1. Eine Rechtssache hat u.a. dann keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die grundsätzliche Bedeutung fehlt ferner dann, wenn der Rechtsstreit maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2000 V B 160/99, BFH/NV 2000, 998 ). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Fortbildung des Rechts erfordere i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO eine Entscheidung des BFH.

2. Die Kläger werfen die Frage auf, ob eine Finanzbehörde auch dann noch berechtigt sei, auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Steuerfestsetzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung ( AO ) zu ändern, wenn sich diese Erklärung nur auf den ursprünglich ergangenen Steuerbescheid bezogen habe, die vom Steuerpflichtigen angesprochenen Punkte aber in einem nach Durchführung einer Außenprüfung ergangenen (bestandskräftigen) Änderungsbescheid nicht umgesetzt, sondern erst in einem nachfolgenden weiteren Änderungsbescheid berücksichtigt worden seien.

Diese von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Auch bedarf es i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO keiner Entscheidung des BFH. Es ist anerkannt, dass ein Antrag bzw. eine Zustimmungserklärung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in dem Sinne hinreichend konkretisiert sein muss, dass erkennbar wird, inwieweit und aus welchen Gründen ein Steuerbescheid geändert werden soll (Klein/Rüsken, AO , 9. Aufl., § 172 Rz 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439 ). Der auf diese Weise vorgegebene Änderungsrahmen bestimmt und begrenzt die Befugnis der Finanzbehörde, den ergangenen Steuerbescheid zu ändern. Diese Änderungsbefugnis wird grundsätzlich nicht dadurch verbraucht, dass zunächst ein Änderungsbescheid ergeht, in dem die geänderten Besteuerungsgrundlagen nicht berücksichtigt sind, deren Ansatz der Steuerpflichtige zugestimmt hat. Denn durch einen solchen Bescheid hat sich die gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO abgegebene Erklärung nicht erledigt. Abweichendes gilt nur dann, wenn dieser erste Änderungsbescheid zugleich eine Regelung des Inhalts enthält, dem Begehren des Steuerpflichtigen, die Steuerfestsetzung hinsichtlich bestimmter von ihm benannter Punkte zu ändern, werde nicht entsprochen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, stellt jedoch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dar, sondern bestimmt sich nach den Gegebenheiten im konkreten Einzelfall. Ohne Bedeutung ist im Streitfall, dass der erste Änderungsbescheid nach einer Außenprüfung ergangen ist. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO gilt nämlich nicht, soweit die Finanzbehörde den nachfolgenden Änderungsbescheid auf § 172 Abs. 1 AO stützen kann (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308 , BStBl II 1995, 293 ).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2528/06
Fundstellen
BFH/NV 2008, 1984