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BFH - Entscheidung vom 18.09.2008

X B 41/08

BFH, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen X B 41/08

DRsp Nr. 2008/19405

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegen teils nicht vor und sind anderenteils nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gemäß dargelegt worden.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verstoßen, dass es den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht durch angebotene Zeugeneinvernahmen hinreichend aufgeklärt hat.

a) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind --da es sich bei dem Übergehen von Beweisanträgen um einen sog. verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung )-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --falls dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 120 Rz 69).

b) Im Streitfall lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen, dass der Kläger die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt hätte. Seiner Einlassung, ihm sei die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht möglich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Angesichts des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, der Erinnerungslücken der als Zeugin gehörten Lebensgefährtin, die in der Beschwerdebegründung auch eingeräumt werden, musste dem im finanzgerichtlichen Verfahren durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger bewusst sein, dass der Nachweis der Darlehenshingabe nicht gelungen ist. Angesichts dieses Umstands hätte es ihm oblegen, an der Aufklärung des streitigen Sachverhalts beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen weiter mitzuwirken, zumal der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) diese bereits für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 angefordert hatte.

2. Auch die weitere Rüge, das FG sei unabhängig von den gestellten Beweisanträgen schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, die von ihm (Kläger) benannten Zeugen einzuvernehmen, führt nicht zur Zulassung der Revision.

Im Streitfall war die Herkunft eines größeren Geldbetrags streitig. Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, der Betrag stamme aus einem Darlehen der damals elfjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin. Die vom FG als Zeugin gehörte Lebensgefährtin konnte die Herkunft der nach dem klägerischen Vortrag von der Tochter gewährten Darlehensmittel nicht belegen. Angesichts dieser Sachlage konnte das FG davon ausgehen, dass der Kläger selbst auf die Wahrung seiner Interessen bedacht ist (s. z.B. BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 87/82, BFH/NV 1987, 419) und --so vorhanden-- weitere Nachweise vorlegen wird.

3. a) Die Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, dass er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des BFH in Widerspruch steht. Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 55). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen rechtfertigt prinzipiell die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO . Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 55, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht. Der Kläger räumt in der Beschwerdebegründung selbst ein, das FG gebe den in den BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38 , BStBl II 1989, 462 ), vom 30. Juli 2002 X B 40/02 (BFH/NV 2003, 56 ), vom 1. Februar 2002 II B 76/01 (BFH/NV 2002, 938 ) und vom 30. März 2006 III B 56/05 (BFH/NV 2006, 1485 ) aufgestellten Rechtssatz, den Steuerpflichtigen treffe bei Einzahlungen auf Betriebskonten eine erhöhte Mitwirkungspflicht, zwar wieder, wende diesen jedoch unrichtig an.

4. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt habe. Die Rüge solcher Fehler rechtfertigt indessen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 55, m.w.N.).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer --woran es im Streitfall mangelt-- schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, S. 9) und nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404 , BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 986/02