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BFH - Entscheidung vom 12.08.2008

II S 11/08

BFH, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen II S 11/08

DRsp Nr. 2008/19400

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für verschiedene Beschwerdeverfahren vor dem BFH mit Beschluss vom 17. April 2008 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 erhob der Antragsteller sinngemäß die Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) im Wesentlichen mit der Begründung, die Neuregelung des Steuertarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der Schadstoffemissionen sei verfassungswidrig.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

1. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 FGO ). Er hat nicht substantiiert vorgetragen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen.

2. Die Beschwerde wäre auch unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach den Ausführungen des Antragstellers und nach Aktenlage nicht erkennbar ist.

Ungeachtet dessen nimmt der Senat das Schreiben des Antragstellers zum Anlass darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Ablehnung eines Antrages auf PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht regelmäßig kein Verfassungsverstoß liegt, wenn die Entscheidung nicht auf Erwägungen beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Bedeutung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte erkennen lassen (vgl. BVerfG vom 28. Januar 1981 1 BvR 650/80, BVerfGE 56, 139 ; BVerfG vom 18. Juli 1984 1 BvR 446/84, BVerfGE 67, 251 ). Auch hat das BVerfG aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes das Verbot gefolgert, die "hinreichende Aussicht auf Erfolg" des Rechtsschutzbegehrens i.S. von § 114 der Zivilprozessordnung unter Beantwortung schwieriger, bislang nicht geklärter Rechtsfragen zu verneinen (vgl. etwa BVerfG vom 13. März 1990 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 ). Im Streitfall ist weder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Bedeutung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte erkennbar noch liegt eine schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfrage vor. Insbesondere ist die vom Antragsteller ausschließlich angegriffene Staffelung der Steuersätze bei der Kraftfahrzeugsteuer ( Kraftfahrzeugsteuergesetz -- KraftStG --) nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997) verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2002 VII R 18/01, BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398 ; vom 19. Januar 2004 VII B 209/03, juris, sowie BVerfG-Kammerbeschluss vom 4. Mai 2005 1 BvR 535/04, Steuer-Eildienst 2005, 383, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den letztgenannten Beschluss gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht angenommen wurde).

3. Eine Auslegung der Beschwerde in eine --gesetzlich nicht geregelte-- Gegenvorstellung scheidet aus, da eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH nicht statthaft ist (BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60 ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO . Nach Nr. 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR bei erfolglosen Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.