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BFH - Entscheidung vom 26.08.2008

I E 4/08

BFH, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen I E 4/08

DRsp Nr. 2008/19392

Gründe:

I. Durch Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 52/07 hat der Senat das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juni 2007 7 K 2045/05 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte mit ihrer Klage beantragt, für eine am 28. März 2001 beschlossene und am 15. Mai 2002 abgeflossene Vorabausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 in Höhe von 706 703 DM die Verwendung eines Körperschaftsteuerguthabens in Höhe von 1/6 des Ausschüttungsbetrages zu Grunde zu legen.

Mit Kostenrechnung vom 21. April 2008 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 60 222 EUR eine Gebühr von 2 780 EUR bei der Erinnerungsführerin an.

Dagegen hat die Erinnerungsführerin Erinnerung erhoben, mit der sie geltend macht, ihr steuerliches Interesse belaufe sich lediglich auf 26 406,60 EUR. Sie erhalte das nicht anerkannte Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 60 222 EUR nominal zeitversetzt vollständig bis zum 30. September 2017 ausgezahlt. Demgemäß könne nur die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Barwert des ohnehin zur Auszahlung gelangenden Körperschaftsteuerguthabens den Streitwert bestimmen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenrechnung ist rechtmäßig.

Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Wert des Streitgegenstandes allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird. Dieser Betrag wird grundsätzlich durch den Antrag mit der begehrten Steuerermäßigung bestimmt (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --). Für die Bestimmung des Streitwerts ist das geltend gemachte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend. Künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200 , m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., Vor § 135 Rz 26). Der Umstand, dass die Erinnerungsführerin das Körperschaftsteuerguthaben zeitversetzt erlangt, mindert daher den Streitgegenstand nicht.

Das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG ).