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BFH - Entscheidung vom 10.09.2008

I B 136/08

BFH, Beschluss vom 10.09.2008 - Aktenzeichen I B 136/08

DRsp Nr. 2008/19389

Gründe:

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2008 I B 109,111-113/07 ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz ein Rechtsmittel nicht vorgesehen. Auch für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung ) generell kein Raum mehr (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37 , BStBl II 2006, 188 ).