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BFH - Entscheidung vom 09.09.2008

IX B 80/08

BFH, Beschluss vom 09.09.2008 - Aktenzeichen IX B 80/08

DRsp Nr. 2008/19098

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO ).

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf (im Streitfall: 28. Mai 2008) gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO ). Die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO ). Im Streitfall ist die Beschwerdebegründung --ohne dass fristgerecht ein Verlängerungsantrag gestellt wurde-- erst am 25. Juni 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen.

2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten haben zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, mit dem Kläger sei vereinbart gewesen, dass dieser selbst beim BFH einen Prozesskostenhilfeantrag stellen und die von ihnen gefertigte Beschwerdebegründung beifügen solle. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Frist zur Beschwerdebegründung ohne Verschulden versäumt worden ist. Es fehlen jegliche Darlegungen, aus welchen Gründen der Kläger der vorgetragenen Vereinbarung mit seinen Prozessbevollmächtigten nicht nachgekommen ist.

Vorinstanz: FG Köln, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3827/06