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BFH - Entscheidung vom 20.08.2008

VI B 117/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2008

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen VI B 117/07

DRsp Nr. 2008/18957

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO ).

1. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 24. September 2007 15 K 255/06 die Klage des Klägers wegen Einkommensteuer 2004 abgewiesen. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der (ledige) Kläger, ein Außendienstmitarbeiter der Firma X AG, betreue Kunden im Großraum A. Seit 2001 unterhalte er in A eine rd. 36 qm große Mietwohnung als ständige Unterkunft. Die geltend gemachten Fahrtkosten (6 632 EUR) von A nach B, wo sich sein elterliches Wohnhaus befinde, stellten keine Werbungskosten dar. Insbesondere lägen die Voraussetzungen einer doppelten Hauhaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) nicht vor, da die Wohnung in B für den Kläger nicht den (Haupt-)Hausstand bilde. Dort unterhalte er auch keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG . Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ) könnten über den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bereits berücksichtigten Umfang hinaus nicht berücksichtigt werden.

2. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die (neuere) Rechtsprechung des BFH geklärt. Für eine neuerliche Leitentscheidung besteht kein Klärungsbedarf.

a) Der BFH hat in jüngerer Zeit in zahlreichen Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden zu bejahen ist. Es ist dabei in erster Linie --unter entsprechender Mitwirkung des Steuerpflichtigen-- vom FG in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu klären, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen (Haupt-)Hausstand unterhält (u.a. BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229 , BStBl II 2007, 890 ; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380 , BStBl II 2007, 820 ; vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG , 27. Aufl., § 9 Rz 140 ff., 144, m.w.N.). Zusätzliche, höchstrichterlich noch offene Rechtsfragen weist der Streitfall nicht auf.

b) Einer hinreichenden Klärung hat der BFH auch die Frage zugeführt, ob (und wo) ein Steuerpflichtiger eine regelmäßige Arbeitsstätte unterhält bzw. ob er nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt ist. Insoweit verweist der Senat auf seine Grundsatzentscheidungen (zu Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten) vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 und andere, BFHE 209, 502 ff., BStBl II 2005, 782 ff.; vgl. auch Schmidt/Drenseck, aaO., § 19 Rz 60 "Reisekosten (Auswärtstätigkeit)"; Fissenewert, Der Betrieb, Beilage Nr. 6/2006, S. 32 ff., jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers divergiert die Vorentscheidung im Rechtssatz weder zu einzelnen dieser Grundsatzentscheidungen noch zum BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 139/84, BFH/NV 1988, 439).

c) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil --wie der Kläger meint-- für den Streitfall einschlägige Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Formen der Auswärtstätigkeit bestehen. Der Kläger verkennt schon, dass (früher bestehende) Abgrenzungsprobleme mit den oben angeführten Grundsatzentscheidungen des BFH gerade beseitigt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer --wie vom FG festgestellt-- keinen doppelten Haushalt führt bzw. ausschließlich auf ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt ist.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 255/06
Fundstellen
BFH/NV 2008, 2008