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BFH - Entscheidung vom 19.08.2008

III B 164/07

BFH, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen III B 164/07

DRsp Nr. 2008/18952

Gründe:

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für seinen Sohn (S) im Zeitraum Juli 2003 bis Dezember 2003. S befand sich im ganzen Jahr 2003 in Ausbildung. Am 5. Juni 2003 vollendete er das 18. Lebensjahr. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 erhielt S eine Brutto-Ausbildungsvergütung von 4 679,07 EUR. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung belief sich auf 940,49 EUR. Außerdem erhielt S im ersten Halbjahr 2003 Sonderzuwendungen in Höhe von 685,90 EUR abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von 137,87 EUR. Im 2. Halbjahr 2003 erhielt er Sonderzuwendungen von 306,85 EUR abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 61,68 EUR.

Mit Bescheid vom 8. November 2005 lehnte die damals zuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für S für den Zeitraum ab Juli 2003 ab, weil die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) von (6/12 von 7 188 EUR =) 3 594 EUR überstiegen. In einem weiteren Bescheid vom 8. November 2005 wurde die Festsetzung von Kindergeld, ebenfalls wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2004 abgelehnt. Der gegen beide Bescheide gerichtete Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2005 als unzulässig verworfen. Die Einspruchsentscheidung wurde mit Schreiben ohne Datum aufgehoben und das Einspruchsverfahren fortgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. März 2006 wurde der Einspruch hinsichtlich des Jahres 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Für das Jahr 2004 wurde noch keine Entscheidung getroffen. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung als Einkommen für die Monate Juli bis Dezember 2003 einen Betrag von 3 613,18 EUR.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Die Familienkasse habe zu Recht die Kindergeldfestsetzung versagt, da die Einkünfte des Sohnes im streitigen Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überstiegen. Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge entfielen, sei nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Laufender Arbeitslohn sei dabei regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt werde. Demgegenüber sei für die im Laufe des Kalenderjahres zufließenden sonstigen Bezüge und Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis, wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Beihilfen usw. eine Zuordnung zu den Monaten vorzunehmen, auf die sie entfielen.

Eine während der Ausbildungsmonate zugeflossene Sonderzuwendung beruhe dabei regelmäßig auf dem Berufsausbildungsverhältnis und sei deshalb allen Ausbildungsmonaten zeitanteilig zuzuordnen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen nicht bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen. Nach Abzug des auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 entfallenden anteiligen Werbungskostenpauschbetrages lägen die Einkünfte des S mit 3 613,18 EUR über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 3 594 EUR.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts begehrt. Das FG habe bei seiner Argumentation außer Acht gelassen, dass die Einkünfte des S den Jahresgrenzbetrag lediglich um 19,18 EUR überstiegen, mit dem Ergebnis, dass der Kläger wegen der nur geringfügigen Überschreitung des Grenzbetrages kein Kindergeld mehr erhalte. Dem FG hätte sich in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage aufdrängen müssen, ob bei nur geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages die Einführung einer Härtefallregelung notwendig sei. Diese Rechtsfrage habe bei der Entscheidung zwingend behandelt werden müssen. Bei richtiger Behandlung der genannten Rechtsfrage hätte das Urteil des FG anders ausgehen müssen. Danach hätte dem Kläger aufgrund einer Härteregelung das Kindergeld für den streitgegenständlichen Zeitraum, z.B. unter stufenweisem Wegfall der Kindergeldbegünstigung, weiter zustehen können. Die jetzige Situation führe zu einer unbilligen Härte, die einer Ausnahmeregelung bedürfe, denn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers gerate hierdurch an seine Grenze. Die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ). Der Kläger werde im Vergleich zu einem kinderlosen Steuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteiligt. Ein angemessener Familienlastenausgleich, wie ihn Art. 6 GG gebiete, finde ebenso wenig statt, da die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wesentliche Umstände nicht berücksichtige.

Außerdem sei die Revision wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages als Freigrenze sei von der Rechtsprechung zwar verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden, trotzdem sei die Regelung in der einschlägigen Steuerliteratur schon lange umstritten, da sie systematisch nicht überzeuge (vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2003, S. 807 ff., insbesondere S. 809; Kanzler, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 24 (2001), 416, 450). Zwischenzeitlich werde die Regelung auch von einem Teil der finanzgerichtlichen Rechtsprechung kritisch beurteilt. Das Niedersächsische FG vertrete in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 die Ansicht, dass bei einer geringfügigen Überschreitung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG das Kindergeld nicht vollständig versagt werden dürfe. Die angesprochene Rechtsfrage sei im Rahmen einer Revision auch klärbar. Beim Bundesfinanzhof (BFH) sei unter dem Az. III R 54/06 ein Revisionsverfahren mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage bei vergleichbarem Sachverhalt anhängig.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) zuzulassen.

Die vom Kläger gerügte fehlende Härtefallregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig, so dass eine verfassungskonforme Auslegung oder eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ausscheidet.

Die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist nach der Rechtsprechung des VI. und des VIII. Senats des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316 , BStBl II 2000, 566 ; vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24 , und vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36 , jeweils m.w.N.). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in mehreren Verfahren die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgelehnt (s. zuletzt Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274 , m.w.N.). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 192, 316 , BStBl II 2000, 566 Bezug. Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen erneut in seinem Beschluss nach § 126a FGO vom 29. Mai 2008 III R 54/06 bestätigt.

Vorinstanz: FG München, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1313/06