Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 29.08.2008

X B 99/08

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2039

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen X B 99/08

DRsp Nr. 2008/18852

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ). Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. April 2008 zugestellt. Die Begründungsfrist endete --nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung-- mit Ablauf des 7. Juli 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO , § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass die Klägerin die durch einen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO ) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.

Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten. Nach § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber rechtliche Wirksamkeit erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652 ) bzw. seit 1. Juli 2008 i.S. des § 62 Abs. 4 FGO . Darauf hat die Senatsgeschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten und die Klägerin mit Post vom 7. Juli 2008 hingewiesen.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 866/08
Fundstellen
BFH/NV 2008, 2039