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BFH - Entscheidung vom 05.08.2008

I B 49/08

BFH, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen I B 49/08

DRsp Nr. 2008/18827

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob eine Erhöhung des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr 1996 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt hat.

Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der 1991 gegründeten Klägerin, einer GmbH, waren die Eheleute F und M. Im Dezember 1995 erhöhte die Klägerin das sich bis dahin auf monatlich 8 000 DM belaufende Festgehalt des M auf monatlich 12 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die aufgrund der Gehaltserhöhung im Streitjahr gezahlten 48 000 DM als vGA an und legte den das Streitjahr betreffenden Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden einen entsprechend höheren Gewinn zugrunde. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. Januar 2008 6 K 1262/04 abgewiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

Soweit sich die Klägerin auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) beruft, fehlt es bereits an der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlichen Herausstellung einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 I B 148/06, BFH/NV 2007, 1927 ). Die Aussage, es sei grundsätzlich zu klären, auf welcher Grundlage und zu welchem Zeitpunkt Verträge mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen werden dürften, die keine vGA realisierten, geht in ihrer Allgemeinheit nicht auf sich konkret im Streitfall stellende und vom FG beurteilte Rechtsfragen aus dem Bereich der vGA an Gesellschafter-Geschäftsführer ein und ist deshalb zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ungeeignet.

Mit ihrer Rüge, das FG habe bei der Angemessenheitsprüfung unzulässigerweise eine Ex-Post-Betrachtung angestellt, macht die Klägerin im Stil einer Revisionsbegründung eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. Inwieweit daraus ein Grund zur Zulassung der Revision abgeleitet werden könnte, ergibt sich jedoch aus der Beschwerdebegründung nicht.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1262/04