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BFH - Entscheidung vom 18.07.2008

IX B 43/08

BFH, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen IX B 43/08

DRsp Nr. 2008/18262

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte Divergenz des finanzgerichtlichen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) besteht nicht. Soweit das FA dem angegriffenen Urteil die Rechtssätze entnimmt, dass ein Einheitswert mit einer Artfeststellung zum Zweifamilienhaus für einen Einkommensteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid i.S. des § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung ( AO ) darstelle und dass Grundlage für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Ergehen einer Artfeststellung zum Zweifamilienhaus nur die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 AO sei, verkennt es die materielle Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG). Das FG bestätigt gerade, dass der Einheitswertbescheid hinsichtlich der Feststellung der Art des Grundstücks als Einfamilienhaus bindend für die Besteuerung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 21a des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) ist, ebenso, dass der Einheitswertbescheid hinsichtlich der Feststellung der Grundstücksart Einfamilienhaus als Grundlagenbescheid die Anwendung der sog. großen Übergangslösung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ausschließt. Anknüpfend hieran schlussfolgert es aber aus der Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus, dass rückwirkend die Grundlagenwirkung des vorhergehenden Einheitswertbescheids mit seiner Artfeststellung als Einfamilienhaus entfiel.

In der Sache wendet sich das FA gegen die materielle Rechtsauffassung des FG zum Verhältnis der Grundlagenwirkung der Artfortschreibung zur Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO . Insoweit nennt das FA keine divergierende Rechtsprechung des BFH. Die Rüge der materiell-rechtlichen Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052 ).

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Insoweit wäre darzulegen gewesen, inwieweit eine entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage über die Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353 , m.w.N.).

Vorinstanz: FG Köln, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 799/05