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BFH - Entscheidung vom 06.08.2008

VII B 5/08

BFH, Beschluss vom 06.08.2008 - Aktenzeichen VII B 5/08

DRsp Nr. 2008/17697

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der die deutsche und die tschechische Staatsbürgerschaft besitzt, reiste im Mai 2003 mit einem in der Tschechischen Republik auf ihn zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland ein. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass der Kläger einen Wohnsitz in Deutschland hat. Daraufhin setzte das seinerzeit zuständige Hauptzollamt die auf das Fahrzeug entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrabgaben nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Anstrich 1 des Zollkodex (ZK) und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. Art. 234 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ( ZKDVO ) zu Recht festgesetzt worden seien, weil der Kläger das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Der Kläger habe das Fahrzeug nicht durch das Passieren der Zollstelle zur vorübergehenden Verwendung anmelden können, weil die für dieses Zollverfahren nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. a und b ZKDVO vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, denn der Kläger sei im Zeitpunkt der Einfuhr im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig gewesen. Der Kläger habe seinen normalen Wohnsitz i.S. des Art. 4 Nr. 2 ZK in Deutschland gehabt, weil sich hier bei Gesamtwürdigung der von den Beteiligten dargelegten Umstände der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befunden habe und seine persönlichen Bindungen ebenfalls überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft gelegen hätten.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie mit ihrem Vorbringen, dass das FG eine "fehlerhafte Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften" vorgenommen und "Rechtsgrundsätze falsch angewandt" habe, keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet, geschweige denn Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit macht. Wenn die Beschwerde stattdessen geltend macht, dass das FG bei verständiger Auslegung der Vorschriften sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass aufgrund der persönlichen Bindungen Tschechien als Lebensmittelpunkt des Klägers anzunehmen sei, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Mangels einer von der Beschwerde bezeichneten klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht gegeben.

Soweit die Beschwerde meint, dass die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Anwendung der Rechtsvorschriften durch das FG geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen --was ohnehin nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) rechtfertigen könnte--, bleibt es bei dieser Behauptung, ohne dass die Beschwerde einen schweren Rechtsanwendungsfehler des FG aufzeigt. Vielmehr hält sie lediglich die Tatsachenwürdigung durch das FG für unzutreffend und meint, dass das FG bei der Ermittlung des normalen Wohnsitzes auf die persönlichen Bindungen des Klägers hätte abstellen müssen. Dabei lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass das FG bei seiner Entscheidung ausdrücklich die persönlichen Bindungen des Klägers gewürdigt, diese jedoch innerhalb und nicht außerhalb der Gemeinschaft gesehen hat. Dabei hat das FG insbesondere nachvollziehbar begründet, weshalb es das Vorbringen des Klägers, dass seine persönlichen Bindungen wegen der Versorgung seines Elternhauses in Tschechien und seiner dort lebenden Mutter in der Tschechischen Republik lägen, für nicht überzeugend gehalten hat.

Vorinstanz: FG München, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1519/04