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BFH - Entscheidung vom 17.07.2008

I S 12/08

BFH, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I S 12/08

DRsp Nr. 2008/17679

Gründe:

I. Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Sie ist der Auffassung, der Senat habe in dem Beschluss die Anforderungen an eine hinreichend glaubhaft gemachte Entschuldigung wegen Krankheit verkannt. Ferner gehe der Beschluss nicht auf ihren Vortrag ein, in der mündlichen Verhandlung seien Behauptungen eingeführt und zur Grundlage des Urteils gemacht worden, auf deren Relevanz zuvor nicht hingewiesen worden sei. Dabei handele es sich um Behauptungen über eine außenstehende, am Verfahren nicht beteiligte Person, die als Lieferant tätig gewesen sei.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Mit den Einwänden in der Anhörungsrüge hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 befasst. Er hat im Einzelnen dargelegt, weshalb die mit der Beschwerde geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch das FG nicht vorliegt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beschluss setze sich nicht mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde auseinander, das FG habe seine Entscheidung insbesondere auf Behauptungen über eine am Verfahren nicht beteiligte Person gestützt, ohne die Klägerin hierauf zuvor hinzuweisen, trifft dies nicht zu. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründungsschrift zum einen gerügt, das FG habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Im Übrigen hat sie unter II. ihrer Beschwerdebegründungsschrift vorgetragen, das FG habe die vorliegenden Tatsachen und Unterlagen falsch gewürdigt. Diesen Einwand hat der Senat unter 2. der Gründe des gerügten Beschlusses beschieden.