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BFH - Entscheidung vom 24.07.2008

VII B 73/08

BFH, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen VII B 73/08

DRsp Nr. 2008/17405

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch genommen, das sie zuvor von der Alleineigentümerin (E) erworben hatten. Zugunsten des Landes X war das Grundstück wegen erheblicher Steuerrückstände der Voreigentümerin mit einer Sicherungshypothek belastet. Die Einsprüche der Kläger führten zu einer geringfügigen Verminderung des Betrages, bis zu dessen Höhe die Vollstreckung zu dulden war. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Es führte im Wesentlichen aus, dass die Kläger mit Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerforderungen im Verfahren nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ( AO ) i.V.m. § 323 AO ausgeschlossen seien. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis seien nicht verjährt. Schließlich lasse der Erlass der angefochtenen Duldungsbescheide keine Ermessensfehler erkennen. Die in 2003 unternommenen Vollstreckungsversuche des FA seien erfolglos geblieben; zudem sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E mangels Masse abgelehnt worden. Entgegen der Ansicht der Kläger sei es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unerheblich, ob das FA in der Zeit nach Erlass der Einspruchsentscheidungen verpflichtet gewesen wäre, gegen E zu vollstrecken. Denn maßgeblich für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zu klären sei die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen ankomme. Darüber hinaus sei das Handeln des FA ermessensfehlerhaft, denn das FA habe seit dem letzten Vollstreckungsversuch im Jahre 2003 keine weiteren Vollstreckungsversuche unternommen. Demzufolge seien die angefochtenen Bescheide unwirksam.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232 , und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527 , m.w.N.). Zur Darlegung dessen bedarf es einer Befassung mit den Äußerungen im Schrifttum und ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist über die Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung hinaus zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass im Schrifttum und der umfangreichen Rechtsprechung nahezu einhellig die Auffassung vertreten wird, dass für die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist (vgl. statt vieler Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 102 Rz 60 ff.), behaupten die Kläger die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage, ohne den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auch nur ansatzweise gerecht zu werden.

2. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die rechtliche Würdigung des Streitfalles durch das FG, das die Ermessensausübung des FA unbeanstandet gelassen hat. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Auch der Umstand, dass das FA seit 2003 keine weiteren Vollstreckungsversuche unternommen hat, vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Denn ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO kann dem diesbezüglichen Vortrag nicht entnommen werden.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 101/06