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BFH - Entscheidung vom 02.07.2008

VII B 67/08

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1901

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen VII B 67/08

DRsp Nr. 2008/17404

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im August 2003 als Fahrer eines Lastzugs in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Bei der Überprüfung des Lastzugs wurden in einem speziell präparierten Unterboden des Aufliegers insgesamt 430 000 Stück unversteuerte und unverzollte Zigaretten entdeckt, die beschlagnahmt und später eingezogen wurden. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 205 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt. Das gegen den Inhaber der Spedition, für die der Kläger seinerzeit tätig war, eingeleitete Strafverfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid Tabaksteuer für eine Menge von zunächst 426 200 Zigaretten gegen den Kläger fest. Im anschließenden Einspruchsverfahren wurde, nachdem das HZA eine entsprechende Verböserung angekündigt hatte, mit einem Änderungsbescheid Tabaksteuer für insgesamt 430 000 Zigaretten festgesetzt, da die Überprüfung des Lastzugs weitere versteckte Zigaretten zu Tage gefördert hatte. Den Einspruch des Klägers gegen den Einfuhrabgabenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids wies das HZA zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab und urteilte, dass die Tabaksteuerschuld gemäß § 21 des Tabaksteuergesetzes i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden sei, weil die Zigaretten unter Verletzung der Gestellungspflicht, also vorschriftswidrig, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Von der Gestellungspflicht würden auch im Beförderungsmittel versteckte Waren erfasst. Der Kläger sei gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK Abgabenschuldner, weil er die Zigaretten vorschriftswidrig verbracht habe. Es sei nicht maßgeblich, ob er tatsächlich Kenntnis von der versteckten Ladung gehabt habe; entscheidend sei allein, dass er die Ware als Fahrer des Lastzugs über die Grenze gebracht habe, ohne sie zu gestellen. Das HZA sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Inhaber der Spedition als Gesamtschuldner neben dem Kläger in Anspruch zu nehmen, weil die Ermittlungen keinen Anhaltspunkt ergeben hätten, dass jener an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten beteiligt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Die von Seiten der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage, ob auch derjenige gestellungspflichtig ist, der --wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt-- von den auf dem Beförderungsmittel versteckten Waren keine Kenntnis hat, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und --ihr folgend-- des beschließenden Senats geklärt ist. Danach gilt die in Art. 38 ZK vorgesehene Gestellungspflicht gemäß Art. 40 ZK für den Fahrer eines Lastzugs, der diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, auch dann, wenn die Waren ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden, weshalb auch in solchen Fällen der Verstoß gegen die Gestellungspflicht zur Folge hat, dass der Fahrer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK wird (EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02, EuGHE 2004, I-2141). Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten lassen sich nicht beim Tatbestand der Abgabenentstehung berücksichtigen, sondern können allein im Rahmen allgemeiner Billigkeitsregelungen gemildert werden (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81).

2. Die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.

Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG keine Gesamtschuld des Klägers mit dem Inhaber der Spedition angenommen habe, bezeichnet sie keinen Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung materiellen Rechts, die aber im Übrigen auch nicht vorliegt, weil kein Anhaltspunkt festgestellt worden ist, der die Inanspruchnahme des Inhabers der Spedition als Abgabenschuldner rechtfertigt. Dass --wie die Beschwerde betont-- dem Kläger kein strafbares Verhalten nachgewiesen worden sei, ist ohne Bedeutung, weil derjenige, der vorschriftswidrig Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, auch dann Abgabenschuldner ist, wenn ihm insoweit kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist.

Ein Verfahrensfehler wird auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde bemängelt, dass das FG den Änderungsbescheid als Gegenstand der Klage angesehen habe, obwohl der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen. Wird der mit dem Einspruch angefochtene Verwaltungsakt im Einspruchsverfahren geändert oder ersetzt, wird nach § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens, ohne dass gegen diesen erneut Einspruch einzulegen ist. Die Einspruchsentscheidung des HZA erfasste also im Streitfall auch den im Einspruchsverfahren ergangenen Änderungsbescheid, so dass dieser nach § 44 Abs. 2 FGO Gegenstand der Anfechtungsklage wurde.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1099/07
Fundstellen
BFH/NV 2008, 1901