Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 23.07.2008

IX B 57/08

BFH, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen IX B 57/08

DRsp Nr. 2008/16475

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrem Beschwerdevorbringen --in der Art einer Revisionsbegründung-- lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331 ).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11023/06