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BFH - Entscheidung vom 12.06.2008

VII B 258/07

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen VII B 258/07

DRsp Nr. 2008/16462

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war Empfänger einer im August 2003 im Versandverfahren Carnet-TIR aus der Ukraine nach Deutschland beförderten Sendung Holz. Auf Antrag des Klägers fand die Gestellung der Warensendung auf seinem Grundstück statt. Bei der Überprüfung der Warensendung durch den Abfertigungsbeamten bzw. später durch Zollfahndungsbeamte wurden mehr als 1 Mio. Stück in dem Holz versteckte unversteuerte Zigaretten entdeckt.

Das daraufhin gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Steuerbescheid die auf die Zigaretten entfallende Tabaksteuer gegen den Kläger fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid auf. Das FG urteilte, dass die Tabaksteuerschuld zwar gemäß § 21 des Tabaksteuergesetzes i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden sei, dass der Kläger jedoch nicht gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden könne. Indem die Warensendung auf das Grundstück des Klägers verbracht worden sei, habe dieser zwar Besitz auch an den im LKW befindlichen Zigaretten erlangt. Es stehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt jedenfalls vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass in der Holzladung unversteuerte Zigaretten versteckt waren. Weder dem Vorbringen des HZA noch den Akten der Staatsanwaltschaft seien Hinweise auf ein Wissen oder Wissenmüssen des Klägers zu entnehmen. Geeignete Unterlagen über etwaige Beteiligungen des Klägers an früheren Zigarettenschmuggeln lägen nicht vor. Aber selbst wenn die entsprechende Behauptung des HZA zuträfe, führe dies zu keiner anderen Betrachtung, weil allein die Tatsache, dass der Kläger bereits einmal in einen Zigarettenschmuggel verwickelt gewesen sei, nicht zu der Annahme berechtige, dass er von dem vorliegenden Zigarettenschmuggel gewusst habe. Darüber hinaus sei der Steuerbescheid rechtswidrig, weil das HZA sein Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Das HZA habe verkannt, dass auch der Fahrer des LKW hätte in Anspruch genommen werden können, obwohl das HZA angenommen habe, dass dieser von den im LKW versteckten Zigaretten nichts gewusst habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt. Das HZA rügt einen Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO , weil es den klaren Inhalt der Akten missachtet habe. Entgegen der Ausführungen des FG hätten die ihm bei der Entscheidung vorliegenden Ermittlungsakten Unterlagen betreffend die Verwicklung des Klägers in frühere Zigarettenschmuggel enthalten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Die der Entscheidung des FG zugrunde liegende Sachverhaltswürdigung beruht nicht auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten. In Anbetracht der Ausführungen des FG, dass das HZA sein Vorbringen, wonach der Kläger an anderen Zigarettenschmuggeln in den Jahren 2000 bzw. 2003 beteiligt gewesen sei, nicht durch "geeignete Unterlagen unterlegt" habe, ist es bereits zweifelhaft, ob --wie die Beschwerde offenbar meint-- das FG die bezeichneten, in den Ermittlungsakten befindlichen Unterlagen betreffend frühere Zigarettenschmuggel übersehen oder ignoriert oder ob es sie nicht vielmehr zur Kenntnis genommen und lediglich als nicht "geeignet" angesehen hat, um von der Verwicklung des Klägers in diese Zigarettenschmuggel auszugehen.

Jedenfalls beruht aber die Entscheidung des FG nicht auf diesem Punkt seiner Begründung, weil es --wie die weiteren Ausführungen zeigen-- das entsprechende Vorbringen des HZA als zutreffend unterstellt, dieses jedoch nicht als ausreichend für die Annahme angesehen hat, dass der Kläger von dem Zigarettenschmuggel des Streitfalls gewusst habe. Mit dieser Begründung des FG setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass das HZA diese Würdigung des FG nicht teilt, liegt insoweit der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 82).

Aus alledem folgt, dass sich ein Grund für die Zulassung der Revision auch nicht auf die Ausführungen des FG zu dem seiner Ansicht nach fehlerhaft ausgeübten Auswahlermessen bei mehreren in Betracht kommenden Gesamtschuldnern stützen lässt. Hat nämlich das FG --wie im Streitfall-- seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss ein Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen dargelegt werden und vorliegen (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 28). Hieran fehlt es im Streitfall, weil bereits die vom FG vertretene Ansicht, dass der Kläger von den versteckten Zigaretten weder gewusst habe noch vernünftigerweise hätte wissen müssen, die Entscheidung trägt und der insoweit von der Beschwerde geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision --wie ausgeführt-- nicht vorliegt.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 359/06