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BFH - Entscheidung vom 07.07.2008

VII B 12/08

BFH, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen VII B 12/08

DRsp Nr. 2008/16036

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, weil über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Hinweis auf eine eventuell im Jahr 2009 in Betracht kommende Restschuldbefreiung reiche insoweit nicht. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insofern zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sich in eigenen steuerlichen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen habe, indem er in der Vergangenheit seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und Lohn- und Umsatzsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie bezeichnet keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren zu klären wären, indem sie ausführt, dass der Strafbefehl gegen den Kläger wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu Unrecht ergangen sei und dass die Erfüllung eigener steuerlicher Verpflichtungen bei der Prüfung der Gefährdung von Mandanteninteressen nicht herangezogen werden dürfe bzw. dass die Rechtslage insofern "nicht klar geregelt" sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der sich die Beschwerde im Streitfall nicht auseinandersetzt, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält; denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist. Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters insbesondere zu berücksichtigen, wenn er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl II 2008, 401 , BFH/NV 2008, 701 , m.w.N.).

Dass auch die Gewichtung strafrechtlicher Vorwürfe keine Frage grundsätzlicher Bedeutung ist, sondern dem Tatrichter im Einzelfall obliegt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Dass und welchen "entscheidungsrelevanten Sachvortrag" das FG unter Hinweis auf die dem Kläger gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzte Ausschlussfrist zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerde bezeichnet keinen konkreten Vortrag des Klägers, den das FG wegen der abgelaufenen Ausschlussfrist zurückgewiesen oder nicht berücksichtigt hat. Hierfür ist auch in Anbetracht der Entscheidungsgründe des FG-Urteils nichts ersichtlich, da das FG ausgeführt hat, dass es der Kläger --"abgesehen" (u.a. von der ungenutzt verstrichenen Ausschlussfrist)-- nicht vermocht habe, die gesetzlichen Vermutungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu widerlegen.

Soweit die Beschwerde vorträgt, dass das FG den Sachverhalt hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Steuerberatungspraxis hätte ermitteln können und dass es Fragen zur Situation des Klägers hätte stellen müssen, verkennt sie, dass es im Widerrufsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG der betroffene Steuerberater ist, der sowohl hinsichtlich der Widerlegung des vermuteten Vermögensverfalls als auch der Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, darlegungspflichtig ist. Im Übrigen fehlt es an jeglichem Vorbringen, was der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen hätte, wenn ihm das FG die Fragen, welche die Beschwerde vermisst, gestellt hätte.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1764/07