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BFH - Entscheidung vom 15.07.2008

I B 217/07

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 217/07

DRsp Nr. 2008/16028

Gründe:

I. Der in Bayern wohnhafte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft an. Seine Ehefrau ist Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2004 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter der Bedingung, dass das Einkommen des Klägers dem evangelisch-lutherischen Kirchensteueramt nicht mitgeteilt werde. Das FA lehnte eine Zusammenveranlagung ohne Mitteilung des zu versteuernden Einkommens des Klägers ab.

Die deshalb erhobene vorbeugende Unterlassungsklage hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 31. Oktober 2007 9 K 174/07 als unbegründet zurückgewiesen. Seiner Auffassung nach ist die Mitteilung des Einkommens des Klägers an das Kirchensteueramt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ( AO ) zulässig.

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Der Kläger hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) nicht hinreichend dargelegt.

1. Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, ob die Mitteilung seines Einkommens an das Kirchensteueramt § 30 AO verletze oder durch § 31 Abs. 1 Satz 1 AO gedeckt sei. Dazu führt er aus, die Mitteilungsverpflichtung der Finanzämter nach § 17 Abs. 2 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AV KiStG BY) umfasse nur die Mitteilung der festgesetzten Einkommensteuer, der Einkommensteuervorauszahlungen und die anzurechnende Kirchenlohnsteuer an die Kirchensteuerverwaltung, nicht aber auch die Mitteilung des Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten.

Daraus ergibt sich kein Grund zur Zulassung der Revision. Der Kläger stellt lediglich seine Rechtsauffassung zur Reichweite des § 17 Abs. 2 AV KiStG BY dar. Welche rechtlichen Folgerungen sich daraus für die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AO ergeben sollen, die das FG als Rechtsgrundlage für die vom FA beabsichtigte Mitteilung angesehen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Anhand der Beschwerdebegründung ist somit nicht zu ersehen, dass die aufgezeigte Problematik in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig ist. Dies wäre aber für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO unerlässlich (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. März 2007 I B 72/06, juris; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116 ; vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493 ).

2. Auch soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit des von der evangelischen Kirche in Bayern bei glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgelds nach Art. 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften ( Kirchensteuergesetz -- KiStG BY--) vom 21. November 1994 (GVBl 1994, 1026) bezweifelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Denn das FG hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds ausdrücklich offengelassen und die Mitteilung des Einkommens des Klägers deshalb für zulässig erachtet, weil die Einkommenshöhen beider Ehegatten jedenfalls zur Bemessung der Kircheneinkommensteuer der Ehefrau des Klägers nach Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 KiStG BY erforderlich sei. Dass im Hinblick auf diese Beurteilung ein Revisionszulassungsgrund gegeben ist, macht der Kläger nicht geltend.

3. Aus dem Umstand, dass die im Streitfall zu entscheidenden Fragen nach Auffassung des Klägers nicht bereits Gegenstand des BFH-Beschlusses vom 27. September 1988 VII B 123/88 (BFH/NV 1989, 313) waren, ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch wird daraus die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ersichtlich.

Vorinstanz: FG München, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 174/07