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BFH - Entscheidung vom 02.07.2008

VI R 19/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1485

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen VI R 19/07

DRsp Nr. 2008/15846

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung . Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wie der Senat in einem vergleichbaren Fall erst kürzlich entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233 ), entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lässt. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu hat der BFH im Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82 (BFHE 144, 225 , BStBl II 1985, 661 ) zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft aufgeführt, die für die bezeichnete Abgrenzung Bedeutung haben können. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegenseitig abzuwägen. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz. Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar.

Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Regisseurin und der Kameramann selbständig tätig geworden sind. Diese Gesamtwürdigung ist möglich; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die gegen die Gewichtung der Einzelmerkmale und damit gegen das vom FG gefundene Gesamtergebnis vorgebrachten Einwendungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) greifen nicht durch.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 193/05
Fundstellen
BFH/NV 2008, 1485