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BFH - Entscheidung vom 30.05.2008

III B 37/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1533

BFH, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen III B 37/07

DRsp Nr. 2008/15838

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine im Streitjahr 2000 gegründete GmbH, verfügt über drei Betriebsstätten in den alten Bundesländern und eine im Fördergebiet. Die Geschäftsleitung befand sich in einer Betriebsstätte in den alten Bundesländern, dort wurde auch die Buchführung erledigt. In der Betriebsstätte im Fördergebiet arbeiteten unter anderem ein Betriebsleiter und eine Disponentin.

Im Streitjahr erwarb die Klägerin eine mobile Anlage, um Asphalt und Beton zu brechen (Brecher). Sie nutzte diese insbesondere, um auf Autobahnbaustellen große Betonteile zu wiederverwendbarem Mineralgemisch zu zerkleinern. Die Aufträge wurden vom Vater der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer, der das Unternehmen zuvor als Einzelunternehmer geführt hatte, akquiriert und koordiniert.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte die Bewilligung einer Investitionszulage für den Brecher ab, weil dieser nicht der Betriebsstätte in den neuen Bundesländern zuzuordnen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, eine eindeutige räumliche Zuordnung zu einer Betriebsstätte sei nicht möglich. Der mobil eingesetzte Brecher sei daher der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der nach den Gesamtumständen des Falles die engeren Beziehungen bestünden. Eine engere Beziehung bestünde zu der in den alten Bundesländern gelegenen Betriebsstätte der Geschäftsleitung, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Vater der Geschäftsführer eher dieser Betriebsstätte als der in den neuen Bundesländern zuzuordnen sei. Sein mit einem Autotelefon ausgestattetes Fahrzeug, von dem aus er Entscheidungen über den Einsatz des Brechers getroffen habe, sei keine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung . Die Mitarbeiter der Betriebsstätte in den neuen Bundesländern hätten mit der Brechanlage nichts zu tun gehabt. Der Zuordnung zur Betriebsstätte der Geschäftsleitung stehe nicht entgegen, dass sich die Anlage überwiegend im Fördergebiet befunden habe. Soweit die Klägerin die mit dem Brecher erwirtschafteten Erträge zu 50 % dem Fördergebiet zugeordnet habe, habe sie lediglich den Einsatzort, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Betriebsstätte dargelegt.

Mit ihrer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) trägt die Klägerin vor, das FG-Urteil führe dazu, dass in vergleichbaren Fällen kleinere Betriebe mit einer Betriebsstätte im Fördergebiet keine Zulage erhalten könnten, weil sich ein Geschäftsführer und eine Buchhaltung in der dortigen Betriebsstätte nicht rechneten, während größere Betriebe mit getrennter Verwaltung begünstigt würden, die jede Betriebsstätte einem dort tätigen Geschäftsführer unterstellen könnten. Hinzu komme, dass die in dem Senatsurteil vom 7. Juni 2000 III R 9/96 (BFHE 192, 363 , BStBl II 2000, 592 ) entwickelten Grundsätze zur Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebsstätte durch die Finanzgerichte zu eng ausgelegt würden; dies habe Breitenwirkung. Sie, die Klägerin, habe den Nachweis der Zugehörigkeit des Brechers zur Betriebsstätte im Fördergebiet erbracht. Der Vater der Geschäftsführer sei von der Geschäftsleitungsbetriebsstätte fast täglich zur Betriebsstätte im Fördergebiet gefahren; dort sei eine Halle errichtet worden, um den Brecher zu reparieren und zu warten. Das FG sei in der Urteilsbegründung auch nicht darauf eingegangen, dass eine Brecherlaubnis nur für die Betriebsstätte im Fördergebiet erteilt worden, während das Brechen in den anderen Betriebsstätten behördlich nur geduldet worden sei. Die Betriebsstätte im Fördergebiet hätte sich ohne den Brecher nicht gelohnt; es seien im Fördergebiet eine Disponentin, die Brecherfahrer und Radladerfahrer eingestellt worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die Auftraggeber in den neuen Bundesländern auf die Geschäftsadresse im Fördergebiet Wert gelegt hätten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO ).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .

Der Senat hat mit Urteil in BFHE 192, 363 , BStBl II 2000, 592 entschieden, dass dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet im Investitionszulagenrecht besondere Bedeutung zukomme, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liege; in solchen Fällen seien die betreffenden Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich sei, nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen.

a) Das FG hat die Klage nicht abgewiesen, weil es der Klägerin an einem in der Betriebsstätte im Fördergebiet tätigen Geschäftsführer mangelte, sondern weil die Entscheidungen über den Einsatz des Brechers von der Geschäftsleitung und dem Vater der Geschäftsführer getroffen wurden und auch Letzterer in einem engeren Verhältnis zu der Geschäftsleitungsbetriebsstätte in den alten Bundesländern als zu der Betriebsstätte im Fördergebiet gestanden habe; die Mitarbeiter im Fördergebiet hätten nichts mit dem Brecher zu tun gehabt. Nach den Grundsätzen des FG-Urteils werden mithin --anders als die Klägerin meint-- größere Betriebe mit getrennter Verwaltung nicht begünstigt, denn ein Geschäftsführer im Fördergebiet war --falls er nicht über den Einsatz des Brechers entschied-- für die Zugehörigkeit des Brechers zur dortigen Betriebsstätte weder ausreichend noch erforderlich.

b) Der Vortrag der Klägerin, die in dem Senatsurteil in BFHE 192, 363 , BStBl II 2000, 592 entwickelten Grundsätze zur Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebsstätte würden durch die Finanzgerichte zu eng ausgelegt, genügt den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht.

2. Den Einwänden der Klägerin gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist kein Verfahrensmangel zu entnehmen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Das FG hat in umfassender Weise rechtliches Gehör gewährt und seine Sachaufklärungspflicht erfüllt. Im Übrigen sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und daher der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416 ; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 82).

Da das FG von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen ist, wäre die Revision auch dann nicht zuzulassen, wenn es diese fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles angewendet hätte, da nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060 ). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das FG die von ihm ermittelten Tatsachen zutreffend dahin gewürdigt hat, dass der Brecher nicht zum Anlagevermögen der Betriebsstätte im Fördergebiet gehörte, obwohl die Brecherlaubnis nur für die Betriebsstätte im Fördergebiet erteilt und dort eine Halle für den Brecher errichtet worden war.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 511/02
Fundstellen
BFH/NV 2008, 1533