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BFH - Entscheidung vom 08.05.2008

IX S 30/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1499

BFH, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX S 30/07

DRsp Nr. 2008/14973

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) war ... Diese Tätigkeit endete zum 31. Dezember 1999. Lt. Vereinbarung vom Juli 1999 sollte der Kläger eine Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 3 Nr. 9, 34 , 24 EStG " in Höhe von 485 000 DM brutto erhalten. Der steuerfreie Teil der Abfindung sollte zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember 1999 ausgezahlt werden. Im Übrigen sollte die Abfindung am 25. Januar 2000 zur Zahlung fällig werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 neben der Abfindung einen Bruttolohn in Höhe von 226 048 DM aus einem neuen Arbeitsverhältnis, das Ende 2001 beendet wurde. Ab 2002 war der Kläger arbeitslos.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die Abfindung in Höhe von 465 000 DM (485 000 DM ./. 20 000 DM Freibetrag) gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001 nach der sog. Fünftel-Regelung versteuert. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Seine Klage hatte der Antragsteller damit begründet, dass er seine im Hinblick auf die verfassungswidrige Rückwirkung von § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 maßgebliche Disposition nicht erst mit Vertrag vom Juli 1999, sondern bereits mit Vereinbarung der Abfindung am 5. März 1999 getroffen habe. Auf den Zeitpunkt der Fixierung der verbindlich getroffenen Zusage der Abfindung habe er keinen Einfluss gehabt. Im Übrigen sei die Regelung des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auch materiell verfassungswidrig.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung damit begründet, es sei in tatsächlicher Hinsicht nicht davon überzeugt, dass in dem Gespräch vom 5. März 1999 eine rechtlich verbindliche Vereinbarung getroffen worden sei. Insoweit sei die Problematik einer vermeintlich echten Rückwirkung des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht entscheidungserheblich. Auch sei der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der sog. Fünftel-Regelung überzeugt.

Gegen das finanzgerichtliche Urteil hat der Antragsteller fristgerecht die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Zugleich beantragt er erneut, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr auszusetzen.

Einen früheren Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FG0) hatte das FG bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 als unbegründet abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen hatte es nicht zugelassen. Einen erneuten Antrag des Klägers vom 6. Februar 2007 hat das FG mit Beschluss vom 21. März 2007 als unzulässig abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am 10. April 2007 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. Diese hat das FG mit Beschluss vom 29. August 2007 zurückgewiesen.

Am 3. September 2007 hat der Kläger beim Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) einen erneuten Antrag auf AdV gestellt, wobei er sich zur Begründung auf die dem FA bereits vorliegenden Begründungen bezog. Diesen Antrag hat das FA mit Bescheid vom 7. September 2007 unter Bezugnahme auf die bereits erfolgten Aussetzungsbeschlüsse und das finanzgerichtliche Urteil wiederum abgelehnt.

Seinen erneuten Aussetzungsantrag an den Bundesfinanzhof (BFH) begründet der Antragsteller damit, dass das FA aktuell die AdV abgelehnt habe, so dass gemäß § 69 Abs. 4 FGO ein erneuter Antrag an den BFH als neues Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 FGO ) zulässig sei. Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags verweist er auf die sich aus der Revisionsbegründung ergebenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Insbesondere wendet er sich gegen die finanzgerichtliche Würdigung der Absprache vom 5. März 1999 sowie gegen die vom FG angenommene Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG in der im Streitfall geltenden Fassung.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 19. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2006 auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Nachdem das FG bereits über einen entsprechenden Antrag des Antragstellers entschieden hat, wäre ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen statthaft, unter denen nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO eine Änderung oder Aufhebung der ergangenen Entscheidung verlangt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

1. Ist ein Steuerverwaltungsakt Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens, so kann das Gericht der Hauptsache nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO dessen Vollziehung unter bestimmten Umständen aussetzen. Gericht der Hauptsache ist der BFH, wenn der angefochtene Verwaltungsakt Gegenstand eines bei ihm anhängigen Verfahrens ist (BFH-Beschluss vom 14. August 1997 X B 108/97, BFH/NV 1998, 68 ).

Das Gericht der Hauptsache kann einen einmal ergangenen Beschluss jederzeit aufheben oder ändern (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO ). Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ). Dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34 , BStBl II 2000, 86 ).

Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535). Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 19. September 2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516 ; Gosch in Beermann/Gosch, § 69 FGO Rz 330 f., m.w.N.). Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche AdV zu begründen.

Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss. Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; anderenfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat.

2. Die hiernach zu fordernden Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist es den Akten zu entnehmen, dass im Anschluss an die Aussetzungsentscheidungen des FG Umstände eingetreten oder erkennbar geworden wären, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgeblichen Rechtslage bewirken könnten. Das finanzgerichtliche Urteil selbst ist kein solcher Umstand (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2006 IV S 8/06, juris) und wird vom Antragsteller auch nicht als solcher angeführt. Ebenso wenig hat der Antragsteller geltend gemacht, vor dem FG bestimmte Umstände ohne Verschulden nicht vorgebracht zu haben. Er beruft sich vielmehr letztlich auf dieselben Tatsachen und Erwägungen wie in den bereits abgeschlossenen Verfahren wegen AdV. Damit handelt es sich um die schlichte Wiederholung eines bereits verbeschiedenen Antrags, die wegen § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht statthaft ist. Die im Übrigen mit der Revision gerügten Verfahrensmängel betreffen lediglich das gerichtliche Verfahren, nicht hingegen den angefochtenen Steuerbescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115 ).

Der Antrag ist deshalb abzulehnen, ohne dass in diesem Verfahren auf die sachliche Berechtigung des Begehrens des Antragstellers eingegangen werden könnte.

3. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 113 FGO ) ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ). Gründe, die ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung im Verfahren der AdV für erforderlich erscheinen ließen, sind angesichts der Unzulässigkeit des Antrags nicht ersichtlich.

Fundstellen
BFH/NV 2008, 1499