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BFH - Entscheidung vom 17.06.2008

VIII B 178/07

BFH, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen VIII B 178/07

DRsp Nr. 2008/14968

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, hat zwei Juristen zu ihren Gesellschaftern. Sie gibt Vorschriftensammlungen zum ... in Loseblattform und als CD-ROM heraus. Mehrmals jährlich erstellt und verkauft sie Ergänzungslieferungen beziehungsweise Updates. Die Inhalte der Sammlungen werden von ihren Gesellschaftern zusammengestellt und auf Rechnung der Gesellschaft gedruckt und vertrieben.

Im Streit ist, ob die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind und ob die Klägerin buchführungspflichtig ist nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung ( AO ), wie der in der Vorinstanz obsiegende Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) meint.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen entspricht.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Es muss also entweder dargetan sein, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift in keiner Weise (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.). Mit der in der Art einer Revisionsbegründung gehaltenen Begründung wendet sich die Klägerin vielmehr gegen die Sachverhaltswürdigung des Finanzgerichts und dessen Rechtsauffassung. Solche Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch grundsätzlich nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335 , m.w.N.). Ein besonders schwer wiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler, der nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise die Zulassung der Revision erfordern könnte, liegt ersichtlich nicht vor.

Vorinstanz: FG München, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3281/04