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BFH - Entscheidung vom 03.06.2008

IX B 26/08

BFH, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen IX B 26/08

DRsp Nr. 2008/13454

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist insbesondere gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, welcher dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599 , m.w.N.). § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet allerdings nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80 , unter 3. c, m.w.N.).

Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe das zu den Akten eingereichte Amtsgerichtsurteil in seiner Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen und dadurch § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt. Dass das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers verneint hat, ist zum einen das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung, die das FG nicht bindet. Darüber hinaus weist der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass das Amtsgericht die Klage des Klägers nur wegen mangelnder schlüssiger Darlegung des Anspruchs abgewiesen hat.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 293/06