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BFH - Entscheidung vom 03.04.2008

VII B 138/07

BFH, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen VII B 138/07

DRsp Nr. 2008/13451

Gründe:

I. Die Bestellung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Steuerberaterin ist von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls der Klägerin widerrufen worden. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) am 13. Juni 2007 mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. Die Ladung zu dieser Verhandlung war der Klägerin am 16. Mai 2007 zugestellt worden. Mit am 21. Mai 2007 beim FG eingegangenem Schreiben bat die Klägerin um Verlegung des Termins und trug vor, ihre 87-jährige Mutter sei zurzeit so erkrankt, dass sie fremder Hilfe bedürfe. Wegen unvorhersehbarer Komplikationen nach einer Operation sei diese Situation überraschend aufgetreten und die entsprechenden Vorkehrungen wie Einschaltung eines Pflegedienstes seien noch nicht getroffen. Da sie, die Klägerin, die einzig verfügbare Verwandte sei, sei es für sie eine Selbstverständlichkeit, für ihre Mutter zu sorgen.

Das FG hat diesen Antrag mit auf den 29. Mai 2007 datiertem Schreiben mangels Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung abgelehnt, der Klägerin in diesem Schreiben jedoch anheimgegeben, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen, dass ihre persönliche Anwesenheit bei ihrer kranken Mutter am Verhandlungstag notwendig sei. Dieses Schreiben will die Klägerin erst am Tag vor der Verhandlung erhalten haben.

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin, es sei gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung durch das Verlangen einer unmöglichen Leistung verstoßen worden. In dem einen ihr nach Zugang des Ablehnungsschreibens des FG verbleibenden Tag habe sie das vom FG verlangte ärztliche Attest über die Notwendigkeit ihrer persönlichen Anwesenheit bei ihrer Mutter nicht beschaffen können.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil in ihrer Begründung der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht schlüssig dargelegt ist. Denn der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, d.h. auf die Möglichkeit einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem FG, könnte nur dann verletzt sein, wenn das FG ihrem Terminsverlegungsantrag hätte stattgeben müssen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin noch nach Ablehnung ihres Terminsverlegungsantrags ausreichend Gelegenheit hatte, ihr diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen.

Aus dem Terminsverlegungsantrag der Klägerin ergab sich indes für das FG kein erheblicher Grund, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wie der Vorsitzende des Gerichts in seinem Ablehnungsbescheid bereits eingehend und zutreffend ausgeführt hat und deshalb keiner Wiederholung bedarf. Im Übrigen fehlte es an jeder Glaubhaftmachung der von der Klägerin für die Notwendigkeit einer Terminsverlegung angeführten tatsächlichen Umstände. Es bedarf keiner Ausführung, dass eine solche substantiierte Begründung eines Terminsverlegungsantrags und eine Glaubhaftmachung der darin aufgestellten tatsächlichen Behauptungen umgehend und unaufgefordert erfolgen muss, soll eine Terminsverlegung erfolgen. Eines diesbezüglichen richterlichen Hinweises bedarf es jedenfalls bei einem, wie die Klägerin, sachkundigen Antragsteller nicht.

Soweit die Klägerin meint, ihre Nichtzulassungsbeschwerde könne aufgrund des später zu ihrer Begründung Vorgetragenen Erfolg haben, verkennt sie, dass eine solche Beschwerde nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO binnen einer nur um einen Monat verlängerbaren Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils zu begründen ist. Über das eben Erörterte hinaus hat die Klägerin innerhalb dieser Frist jedoch nichts vorgetragen.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 21/05