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BFH - Entscheidung vom 30.04.2008

X S 17/08 (PKH)

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen X S 17/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/13080

Gründe:

I. In der Zeit vom 26. April 2002 bis 21. Mai 2003 fand beim Antragsteller eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 statt. Nach den Feststellungen der Prüferin hatte der Antragsteller im Streitjahr 1998 Betriebseinnahmen in Höhe von 47 448 DM nicht erklärt und in erheblichem Umfang den privaten Bereich betreffende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht sowie hierfür Vorsteuer abgezogen. Der Antragsteller führte keine Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG ). Die Prüferin ermittelte daher die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg. In Bezug auf den Veranlagungszeitraum 1999 und das Streitjahr 2000, für die der Antragsteller Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34 187 DM und 68 790 DM erklärt hatte, nahm die Prüferin eine Geldverkehrsrechnung vor, die zu Fehlbeträgen in Höhe von 18 000 DM und 69 000 DM sowie zu einer Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und steuerpflichtigen Umsätzen in entsprechender Höhe führte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen der Prüferin und änderte am 15. September 2003 die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1998 und 2000 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ( AO ) dahingehend, dass er die Einkommensteuer unter Zugrundelegung gewerblicher Gewinne in Höhe von 139 304 DM (1998) und 61 490 DM (2000) erhöhte. Da sich für den Veranlagungszeitraum 1999 ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 41 374 DM und für das Streitjahr 2000 ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 61 490 DM ergab, hob das FA am selben Tag die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember 2000 auf. Ebenfalls mit Bescheiden vom 15. September 2003 setzte das FA unter Zugrundelegung der o.a. gewerblichen Gewinne die Gewerbesteuermessbeträge für die Erhebungszeiträume 1998 und 2000 auf 2 212 DM und 154 DM fest. Die Umsatzsteuer setzte das FA entsprechend den Feststellungen der Prüferin auf 18 254 DM (1998) und 8 717 DM (2000) fest.

Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einsprüche hatten nur insoweit Erfolg, als das FA bei den Betriebseinnahmen 1998 einen doppelt erfassten Betrag in Höhe von 7 656 DM berichtigte und die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabsetzte. Ferner wurden die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2000 in den Einspruchsentscheidungen insoweit korrigiert, als das FA die Betriebseinnahmen wegen des eigenen Verdienstes der Tochter des Antragstellers um 4 068 DM verminderte. Dies führte zu entsprechenden Herabsetzungen der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages für 2000.

Die dagegen vom Antragsteller erhobene Klage hatte zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, das FA habe im Streitfall die Besteuerungsgrundlagen zu Recht geschätzt. Die vom Antragsteller erklärten Besteuerungsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar. Weder im Veranlagungsverfahren noch während der Außenprüfung und im Einspruchsverfahren habe der Antragsteller hierüber eine ausreichende Aufklärung gegeben. Außerdem habe er seine Verpflichtung nach § 22 Abs. 2 UStG zur Aufzeichnung der Entgelte, die nach § 140 AO auch für die Einkommensteuer wirke, nicht erfüllt.

Für das Streitjahr 1998 sei der vom FA im Übrigen zutreffend geschätzte Gewinn um 4 690,88 DM zu mindern, nachdem der Antragsteller im Klageverfahren erstmals Nachweise dafür vorgelegt habe, dass es sich hierbei um Erstattungsleistungen aus einer privaten Krankenversicherung gehandelt habe. Hinsichtlich der für das Streitjahr 1998 ebenfalls geschätzten Betriebsausgaben sei eine Änderung nur insoweit gerechtfertigt, als es die im Klageverfahren geltend gemachten Kosten der vergleichsweisen Einigung mit dem Bauunternehmer D betreffe.

Soweit der Antragsteller beanstande, dass die im Zusammenhang mit dem am 14. Oktober 1998 angeschafften gebrauchten "Pkw X" stehenden Fahrzeugkosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, sei die Klage unbegründet, weil nicht erkennbar sei, dass dieses Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört habe. Dieser PKW sei weder im Anlagenverzeichnis aufgeführt worden noch seien Absetzungen für Abnutzung für ihn geltend gemacht worden. Die fehlende Aufnahme in das Anlagenverzeichnis wäre nur dann unschädlich gewesen, wenn das Fahrzeug wegen seiner überwiegenden betrieblichen Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hätte. Dafür bestünden indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die bloße Behauptung des Antragstellers, dass der "Pkw X" voll beruflich genutzt worden sei, weil für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, genüge nicht.

Die 1996 für die Anschaffung eines neuen Firmenfahrzeugs gebildete Ansparrücklage in Höhe von 15 000 DM habe das FA zu Recht im Jahr 1998 mit einem Gewinnzuschlag aufgelöst. Diese Rücklage habe weder für den Kauf des gebrauchten "Pkw X" noch für die Anschaffung der Büromöbel verwendet werden können. Der gebrauchte PKW habe kein begünstigtes Wirtschaftsgut dargestellt. Für die Büromöbel habe die Rücklage schon deshalb nicht verwendet werden können, weil sie hierfür nicht gebildet worden sei.

Für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 blieb die Klage gänzlich erfolglos.

Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller persönlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das o.a. FG-Urteil gestellt, ohne diesen Antrag zunächst zu begründen und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.

Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist hat der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 7. April 2008, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 8. April 2008, ausgeführt, sein PKH-Antrag sei zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er in der Sache ohne fachliche Unterstützung überfordert sei. Das FG habe die Abschreibung des "Pkw X" und den Kauf von Büromöbeln nicht zum (Betriebsausgaben-)Abzug zugelassen. Das FA habe bei der Abgabe der Steuererklärungen hierzu Unterlagen und Belege angefordert, die es sodann überprüft und die Steuern erklärungsgemäß festgesetzt habe. Ein Vorbehalt der Nachprüfung sei zur Überprüfung dieser Punkte daher nicht gegeben gewesen. Das FG habe in seinem Urteil lapidar angebliche Bareinnahmen festgestellt und dies trotz fehlender Belege über die Zahlungseingänge damit begründet, dass bei der Außenprüfung "schon an anderer Stelle ein Vermerk Bareinnahme erfolgt (sei). Auch hier (sei) der Vermerk ohne jeglichen Zugangsbeleg willkürlich zu Unrecht angebracht (worden). Die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung (stelle) fest, dass nur nachweislich erfolgte Zahlungseingänge zu Steuererhebungen führen dürfen (...-Urteil)".

Dem Schriftsatz vom 7. April 2008 hat der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO ).

2. Die durch den Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Das folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO ) gewährt werden.

b) Dies erfordert allerdings, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ) alles Zumutbare unternimmt, um das --hier in seiner Mittellosigkeit liegende-- Hindernis zu beheben (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 III S 37/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1527 ). Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen (Senatsbeschluss vom 20. März 2006 X S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1141 ). Hierzu gehört jedenfalls, dass der Rechtsmittelführer innerhalb dieser Frist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Rechtsmittelgericht einreicht. Einem Antragsteller ist es auch zumutbar, sich über dieses formale Erfordernis ggf. beim Prozessgericht zu erkundigen (Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249 ).

Im Streitfall lief die Frist von einem Monat, innerhalb der die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einzulegen war, am 14. März 2008 ab. Bis zum Ablauf dieser Frist hat der Antragsteller zwar (ohne Begründung) einen PKH-Antrag gestellt, nicht jedoch die Erklärung i.S. von § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben. Letztere hat der Antragsteller vielmehr erst --zusammen mit dem seinen PKH-Antrag begründenden Schriftsatz vom 7. April 2008-- am 8. April 2008 und damit verspätet beim BFH eingereicht.

c) Unabhängig davon ist der Antrag auf PKH auch deshalb abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

aa) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel dargelegt wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

bb) Der angerufene Senat kann bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Antragstellers, des Inhalts der Akten und des vom Antragsteller beanstandeten Urteils keinen hinlänglichen Grund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Der vorliegende Sachverhalt wirft keine über den spezifischen Einzelfall hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet.

Überdies ist auch nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem angegriffenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ).

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30 , BStBl II 2001, 837 ).

Schließlich beruht das FG-Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- dessen Entscheidung beeinflussen konnte (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.