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BFH - Entscheidung vom 13.02.2008

I B 183/07

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 183/07

DRsp Nr. 2008/13047

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 , § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) begründet hat.

a) Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend und begründet dies damit, das Finanzgericht (FG) habe bei seinem Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, ist in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig darzulegen, dass bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des Gerichtes möglich gewesen wäre. Dabei muss der Beschwerdeführer --wie bei der Geltendmachung von anderen Verfahrensmängeln auch-- seinem Vortrag den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zu Grunde legen und aufzeigen, dass das FG auf der Grundlage dieses Standpunktes, hätte es den übergangenen Sachvortrag nicht außer Acht gelassen, zu einer anderen, ihm, dem Beschwerdeführer, günstigeren Entscheidung hätte kommen können oder müssen. Nur bei Beachtung dieser Grundsätze wird die Pflicht zur ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels erfüllt und die mögliche Entscheidungserheblichkeit schlüssig dargelegt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857 ).

b) Im Streitfall ist die Klägerin diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Sie hat nicht aufgezeigt, inwiefern eine Berücksichtigung ihres (angeblich) übergangenen Sachvortrags zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können.

aa) Das FG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin die gegenüber der Haftpflichtversicherung ihres früheren Steuerberaters zunächst geltend gemachte Schadensersatzforderung von 3,5 Mio. DM ausschließlich in eigenem Namen erhoben habe. Auch der Betrag sei ohne Berücksichtigung des Schadens des Gesellschafter-Geschäftsführers berechnet worden. Die Haftpflichtversicherung habe sich schließlich nach längeren Verhandlungen mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin dazu bereit erklärt, eine Entschädigungssumme in Höhe von 1 725 000 DM an die Klägerin zu leisten. Die Schadensersatzleistung habe daher in vollem Umfang der Klägerin zugestanden. Die Entscheidung der Klägerin, die Versicherung zu veranlassen, einen Teil der Versicherungserstattung an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu bezahlen, sei ein im Gesellschaftsverhältnis wurzelnder Vorgang und damit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form einer verhinderten Vermögensmehrung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) zu werten. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte nicht ohne rechtliche Verpflichtung auf einen Teil der Entschädigung zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers verzichtet.

bb) Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Vorbringen der Klägerin, dem Gesellschafter-Geschäftsführer sei tatsächlich ein Schaden in Höhe des an ihn geleisteten Betrages entstanden, daher sei eine Aufteilung des Schadensersatzes geboten gewesen, zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Denn vom Rechtsstandpunkt des FG kam es auf diese Frage nicht an. Nach seiner Auffassung war die Auszahlung des Teilbetrages an den Gesellschafter-Geschäftsführer unabhängig davon als vGA zu werten, ob diesem tatsächlich ein Schaden entstanden war oder nicht. Ebenso wenig ist dargetan, inwieweit die bloße Behauptung, die Schadensersatzforderung hätte auch den Schaden des Gesellschafter-Geschäftsführers umfasst, entscheidungserheblich gewesen sein könnte, nachdem sich aus den dem FG vorliegenden schriftlichen Unterlagen ergab, dass die Klägerin die Forderung gegen die Versicherung allein im eigenen Namen und unter Berufung auf ihr selbst entstandene Schäden geltend gemacht und durchgesetzt hat.

Vorinstanz: FG Münster - 9 K 4493/04 K, G - 24.8.2007,