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BFH - Entscheidung vom 13.02.2008

I B 199/07

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 199/07

DRsp Nr. 2008/12818

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) dargelegt hat.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zuzulassen, formuliert sie schon nicht --wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich-- eine abstrakte Rechtsfrage, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369 ). Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, das Finanzgericht habe zu Unrecht im Streitfall die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) bejaht. Selbst wenn diese Einwände berechtigt wären, könnten sie jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974 ).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2792/04