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BFH - Entscheidung vom 31.03.2008

IX E 1/08

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1336

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen IX E 1/08

DRsp Nr. 2008/11977

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte in erster Instanz beantragt, auf den 31. Dezember 1993 in Gestalt weiterer nachträglicher Anschaffungskosten gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) einen entsprechenden weiteren Verlust in Höhe von 230 000 DM festzustellen. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH ausgehend von einem Streitwert von 58 663 EUR mit 1 112 EUR angesetzt, da die Berücksichtigung des streitigen Verlusts im Jahre 1995 zu einer entsprechenden Minderung der Einkommensteuer 1995 geführt hätte.

Mit der Erinnerung erhebt der Erinnerungsführer Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts. Dieser betrage lediglich 11 759 EUR. Ein Kostenansatz ausgehend von den Auswirkungen des streitigen Verlusts in der Einkommensteuer 1995 scheitere bereits an dem fehlenden Antrag des Steuerpflichtigen, der für die Verlustberücksichtigung erforderlich sei. Zudem sei der der Kostenberechnung zugrundegelegte Verlust in Höhe von 228 000 DM nicht anerkannt.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 11 759 EUR abzuändern.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenbeamte hat den Streitwert zutreffend ermittelt. Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Der Streitwert hinsichtlich eines die Feststellung nach § 10d EStG betreffenden Verfahrens ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112 , unter II. der Gründe, m.w.N.). Dabei sind die tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen nach Maßgabe des Rechtsschutzbegehrens des Klägers zu bestimmen, unabhängig von der Zurückweisung des jeweiligen Rechtsmittels --vorliegend der Rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde--, um deren Kostenfolge es geht.

Im Streitfall würde sich angesichts des im Übrigen festgestellten verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1994 der vom Kläger begehrte zusätzliche Verlust erst in der Einkommensteuer 1995 auswirken. Diese Auswirkung in Höhe von 58 663,59 EUR bestimmt den vorliegend maßgeblichen Streitgegenstand. Die Berechnungsmethode der Kostenstelle ist nicht zu beanstanden.

2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333 , m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Fundstellen
BFH/NV 2008, 1336