BFH, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen IX B 73/08
DRsp Nr. 2008/11973
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf hat das Finanzgericht den Antragsteller und Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 440/07
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