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BFH - Entscheidung vom 06.05.2008

IX B 73/08

BFH, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen IX B 73/08

DRsp Nr. 2008/11973

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf hat das Finanzgericht den Antragsteller und Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 440/07