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BFH - Entscheidung vom 23.04.2008

IX B 1/08

BFH, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen IX B 1/08

DRsp Nr. 2008/11971

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund dargelegt (zu den Anforderungen, s. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 25 f., m.w.N.). Er wendet sich mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts und macht geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331 ).

Vorinstanz: FG München, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2252/06