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BFH - Entscheidung vom 17.04.2008

XI B 248/07

BFH, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen XI B 248/07

DRsp Nr. 2008/11540

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegt nicht vor.

Eine Abweichung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nur gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Bei den abweichenden Rechtsauffassungen muss es sich um tragende Gründe der Entscheidung handeln. Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher bezeichneten Rechtsprechung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 48).

Der Kläger trägt vor, das FG habe seiner Entscheidung folgenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt: "Andere Erkenntnismittel können nur dann berücksichtigt werden, wenn auf sie in der Rechnung verwiesen wird." Diese Aussage stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 1993 V R 30/88 (BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384 ), wonach das Abrechnungspapier, das dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zugrunde liegt, lediglich Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, die --ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel-- die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Diese Aussage des FG begründet schon deshalb keine Divergenz, weil der genannte abstrakte Rechtssatz als Teil der Darstellung der Rechtslage eingangs der Entscheidungsgründe des FG-Urteils im Streitfall nicht entscheidungserheblich war. Denn auf andere Erkenntnismittel wurde gar nicht verwiesen, so dass es auf deren etwa erforderliche eindeutige Bezeichnung in den Rechnungen auch nicht ankam. Im Übrigen hat das FG maßgeblich darauf abgestellt, dass der Zeitpunkt der erbrachten Leistungen weder aus den Rechnungen noch aus sonstigen Unterlagen hervorging.

2. Soweit der Kläger im Übrigen ausführt, das FG habe die einschlägige BFH-Rechtsprechung im Einzelnen unzutreffend angewandt und sei deshalb zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgelegten Rechnungen den formalen Anforderungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht genügten, wendet er sich im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils.

Dieses Vorbringen allein vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285 ). Denn die Entscheidung des FG ist das Ergebnis einer Würdigung der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472 , BStBl II 1995, 395 ). Im Streitfall hat das FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, die Angaben über die abgerechneten Leistungen in den Rechnungen seien derart lückenhaft, dass sie einer Überprüfung nicht zugänglich seien und damit eine mehrfache Abrechnung der erbrachten Leistungen in diesen und anderen Rechnungen nicht ausgeschlossen werden könne. An diese Würdigung der tatsächlichen Feststellungen ist der BFH gebunden, zumal auch insoweit kein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung erkennbar ist, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798 ).

3. Auch der Vortrag des Klägers, ein schwerer Rechtsanwendungsfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liege darin, dass das FG abweichend von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194 , BFH/NV 2007, 2035 ) Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berücksichtigt habe, führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn die genannte Rechtsprechung ist zu Umsätzen in einer Lieferkette ergangen, bei denen ein oder mehrere vorausgehende oder nachfolgende Umsätze zu einem Steuerbetrug --einem sog. Umsatzsteuerkarussell-- gehören, und damit nicht einschlägig.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 240/06