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BFH - Entscheidung vom 07.04.2008

I B 143/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1202

BFH, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen I B 143/07

DRsp Nr. 2008/11504

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Bei der Einkommensermittlung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, die im Wesentlichen X-Dienstleistungen erbringt, waren Aufwendungen für Hotelbesuche und Bewirtungen des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Ehefrau, für PKW und für eine Immobilie berücksichtigt worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat insoweit vGA angesetzt. Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Ansatz von vGA dem Grunde nach, setzte aber die Höhe der vGA herab (Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Juni 2007 6 K 6462/04 K,G,F).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat die Klägerin vorgetragen, dass das FG zu den Bewirtungs-/Hotelkosten eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, dabei aber nicht überprüft habe, ob eine Kostenübernahme im Interesse des Gesellschafters auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein könnte (Berücksichtigung als Lohnaufwand). Es liege eine grundsätzliche Bedeutung in der Rechtsfrage, ob "... nach dem Regelungszweck des § 8 Abs. 3 KStG bei einer Vorteilsgewährung, die dem persönlichen Bereich des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Ehefrau dient, bereits zwangsläufig auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden kann oder vielmehr auch Lohnaufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers anzunehmen sein" könne. Mit diesem Vortrag hat die Klägerin die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage --die Veranlassung für die Übernahme der Aufwendungen nach der Maßgabe eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )-- nicht zutreffend dargestellt und den Umstand, dass die tatrichterliche Würdigung der Sachumstände eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ergeben hat, außer Acht gelassen. Das angegriffene Urteil ist von dem aus § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes abzuleitenden rechtlichen Obersatz ausgegangen, dass eine Veranlassung bzw. Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vorliegt, "wenn ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter unter ansonsten vergleichbaren Umständen einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer gegenüber der Übernahme der Aufwendungen nicht zugestimmt hätte". Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wird bei einer unternehmensbezogenen Aufwendung des Geschäftsführers eine Kostenerstattung herbeiführen, bei einer den persönlichen Bereich des Geschäftsführers dienenden Aufwendung wird er eine Kostenerstattung ablehnen oder jedenfalls eine Verrechnung mit dem vertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt vornehmen. Stellt das FG fest, dass eine den persönlichen Bereich des Geschäftsführers betreffende Aufwendung vorliegt, die von der Kapitalgesellschaft ohne Anrechnung auf das vertraglich geschuldete Gehalt übernommen wird, begründet dies bei einem an der Gesellschaft selbst beteiligten Geschäftsführer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; eine von der Klägerin für möglich gehaltene Veranlassung durch das Anstellungsverhältnis ist ausgeschlossen. Damit ist zugleich geklärt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO der Fortbildung des Rechts dient.

2. Darüber hinaus ist die Klägerin der Meinung, das angefochtene Urteil weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von bisher vorliegender Rechtsprechung ab. So habe das Niedersächsische FG in einem Urteil vom 29. Juni 1999 VI 110/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 235 ) entschieden, dass eine Erstattung von Reisekosten auch ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung über eine Erstattung als Lohn gewertet werden könne. Außerdem habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01 (BFHE 208, 522 , BStBl II 2005, 336 ) entschieden, dass für die Annahme einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht (langjähriges unverändertes Festhalten an einem verlustbringenden Geschäftskonzept) ausdrücklich festzustellen sei, dass für die Fortführung des Geschäfts persönliche Motive vorhanden seien; das FG habe im angefochtenen Urteil insoweit aber keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.

Tatsächlich liegt eine Abweichung des angefochtenen Urteils i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von den genannten Entscheidungen nicht vor. Von dem Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2000, 235 wird nicht abgewichen, da nicht dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden war. Gegenstand des Urteils des Niedersächsischen FG war die Frage, ob die Erstattung von unstreitig betrieblich veranlassten Reisekosten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers allein aus dem Grund als vGA anzusetzen war, dass es an einer im Voraus getroffenen klaren Vereinbarung einer Reisekostenerstattung an den Gesellschafter-Geschäftsführer fehlte. Von dem BFH-Urteil in BFHE 208, 522 , BStBl II 2005, 336 wird nicht abgewichen, da das FG keine Entscheidung über das Geschäftskonzept der Entwicklung eines Hotel- und Gaststättenberatungsprogramms getroffen hat. Das FG hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass den Hotel- und Gaststättenbesuchen jeweils kein konkreter geschäftlicher Auftrag zugrunde gelegen habe und dass die private Veranlassung dieser Aufwendungen (Nahrungsaufnahme und Unterbringung des Gesellschafters und seiner Ehefrau) im Vordergrund gestanden habe. Damit hat das FG nur die Veranlassung einzelner Aufwendungen gewürdigt.

3. Die Rüge der Klägerin, es liege ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Sachaufklärungsmangel als Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO bzw. eine Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen das Recht auf Gehör) vor, weil das FG den Sachvortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass in den PKW-Kosten des ersten Streitjahres auszuscheidende Sonderabschreibungen enthalten seien, nicht habe übergehen dürfen, hat keinen Erfolg. Auch wenn ein Vergleich der Abschreibungsbeträge in den einzelnen Streitjahren einen deutlich höheren Betrag im ersten Streitjahr aufzeigt, ist damit --was auch das FG hervorgehoben hat-- nicht von der Klägerin nachgewiesen worden, dass in den Abschreibungsbeträgen Sonderabschreibungen enthalten sind. Dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Sachantrag lässt sich auch kein weiteres Aufklärungsbegehren entnehmen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, auf welcher Grundlage Sonderabschreibungen aus einer Bewertung der vGA auszuscheiden sein sollten, und dass eine etwaige Minderung nicht durch den Ansatz eines Gewinnaufschlages wieder kompensiert wird. Denn im Senatsurteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04 (BFHE 209, 252 , BStBl II 2005, 882 ) ist zur Bewertung einer vGA (Nutzungsvorteil bei Privatnutzung) herausgestellt worden, dass der Vorteil ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Bei der erforderlich werdenden Schätzung könnten --unter Beachtung einer Bandbreite-- die marktmäßigen Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters nur grobe Orientierungspunkte liefern, weil Kapitalgesellschaften im Allgemeinen nicht solche Vermieter seien. Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger würden deswegen gemeinhin auf (Gesamt-)Kostenbasis abrechnen und sich etwaige Gewinnaufschläge teilen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6462/04
Fundstellen
BFH/NV 2008, 1202