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BFH - Entscheidung vom 01.04.2008

X B 198/07

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 198/07

DRsp Nr. 2008/11396

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil vom Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen wurde und vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genannten Revisionszulassungsgründe geltend gemacht worden ist.

Die Beschwerdebegründung wirft keine Frage auf, die der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geben könnte. Sie lässt ferner nicht erkennen, dass der Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Der Kläger macht auch keinen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Behauptung, das Urteil beruhe im Wesentlichen auf Mutmaßungen, und in dem Versuch, diese Behauptung zu begründen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der vom FG angestellten Würdigung des Sachverhalts und kommt zu der Schlussfolgerung, "ein solches Urteil kann aus den oben aufgeführten Gründen keinen Bestand haben", weshalb die Revision zuzulassen sei. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO , sondern die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510 ; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70 ). Die Anforderungen, die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt werden, sind damit nicht erfüllt.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 112/04