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BFH - Entscheidung vom 01.04.2008

X B 181/07

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 181/07

DRsp Nr. 2008/11394

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgezeigte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist jedenfalls nicht ursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Finanzgericht (FG) sein Urteil in mehrfacher Weise begründet hat. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, es also auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667 ). Dies gilt aber nur dann, wenn jede der Urteilsbegründungen für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils (in vollem Umfang) trägt (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VIII B 110/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).

Im Streitfall hat das FG sein Urteil, wonach der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, auf mehrere Begründungen gestützt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe in engem zeitlichem Zusammenhang mehr als drei Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze veräußert. Allein dies wird in der Beschwerdebegründung der Kläger beanstandet. Hingegen befasst sich die Beschwerde nicht mit der weiteren Urteilsbegründung, wonach der Kläger hinsichtlich eines der genannten Grundstücke ab dem Zeitpunkt der Errichtung der dort erstellten Mehrfamilienhäuser (X-Straße 1c und 1d) als Bauunternehmer/Bauträger tätig geworden sei.

Allein diese Begründung trägt das Ergebnis des angefochtenen Urteils nicht in vollem Umfang. Denn diese Begründung bezieht sich, wie die gemäß § 105 Abs. 5 FGO erfolgte Bezugnahme des FG auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ab Bl. 15 zeigt, lediglich auf das vorstehend genannte Objekt. Hingegen enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen dazu, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt die anderen Grundstücke Bestandteil des Betriebsvermögens des Bau-/Bauträgerbetriebs waren und ob deshalb bereits aus diesem Grund die bei der Veräußerung dieser Grundstücke realisierten Gewinne im Rahmen dieses Gewerbebetriebs zu erfassen waren.

2. Der von den Klägern geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt aber nicht vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist dann nicht gegeben, wenn --ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG-- ausgeschlossen werden kann, dass die Divergenz für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung ursächlich ist (BFH-Beschluss vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60 ).

a) Die Kläger machen geltend, das FG sei von dem BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 56/99 (BFHE 204, 93 , BStBl II 2004, 227 ) abgewichen. Der BFH habe dort ausgeführt, Objekt eines Grundstücksgeschäfts sei jedes selbständig veräußerbare Grundstück. Befänden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, liege nur ein einheitliches Immobilienobjekt vor, wenn das Grundstück, auf dem sie errichtet worden seien, noch nicht grundbuchrechtlich geteilt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn jedes der Gebäude als wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 des Bewertungsgesetzes ( BewG ) anzusehen sei. Demgegenüber habe das FG dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass die beiden Gebäude X-Straße 1c und 1d auf nur einem (ungeteilten) Grundstück errichtet worden seien. Stattdessen habe das FG darauf abgestellt, es lägen zwei wirtschaftliche Einheiten i.S. des § 2 BewG vor. Auch habe das FG in Abweichung von den in dem genannten BFH-Urteil aufgestellten Grundsätzen das (teilweise) zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück in Z als Objekt gezählt. Deshalb sei im Streitfall nicht von fünf, sondern lediglich von drei Objekten auszugehen.

Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 204, 93 , BStBl II 2004, 227 liegt allenfalls insoweit vor, als das FG angenommen hat, bei dem Grundstück X-Straße 1c und 1d handle es sich um zwei Zählobjekte. Hingegen liegt keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vor, soweit das FG das Grundstück in Z als Objekt gezählt hat.

b) Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass die tragenden Rechtsausführungen in der angefochtenen Entscheidung mit denen der genannten BFH-Entscheidung nicht übereinstimmen. Hingegen liegt keine Abweichung vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 54 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Annahme des FG, bei dem Grundstück X-Straße 1c und 1d handele es sich um zwei Objekte, deshalb auf einer Abweichung beruht, weil es entgegen den im BFH-Urteil in BFHE 204, 93 , BStBl II 2004, 227 aufgestellten Grundsätzen der grundbuchrechtlichen Lage keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 25. Mai 2007 XI B 187/06, n.v.), ist diese Abweichung nicht ursächlich. Denn auch bei Ansatz von nur einem Objekt ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, die Drei-Objekt-Grenze überschritten.

c) Soweit das FG das (teilweise) zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück in Z als Objekt gezählt hat, liegt keine Abweichung von den tragenden Rechtsausführungen des BFH-Urteils in BFHE 204, 93 , BStBl II 2004, 227 vor. Dieses BFH-Urteil enthält zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen, zu solchen Zwecken genutzte Grundstücke als Zählobjekte im Sinne der Drei-Objekte-Grenze zu behandeln sind, keine Ausführungen, weil diese Frage im dortigen Streitfall überhaupt nicht streitig war. Klarstellend weist der angerufene Senat darauf hin, dass das FG in seinem Urteil die Behandlung des in Z belegenen Grundstücks nach den im Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304 , BStBl II 2003, 133 ) aufgestellten Grundsätzen beurteilt hat.

d) Somit hat der Kläger, auch wenn man das Grundstück X-Straße 1c und 1d nur als ein Zählobjekt behandelt, vier Objekte veräußert und damit die Drei-Objekt-Grenze überschritten. Seine Veräußerungsgeschäfte sind deshalb insgesamt als gewerbliche Betätigung zu beurteilen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat er zwei unbebaute Grundstücke in der A-Straße veräußert. Unter Hinzurechnung von nur einem Zählobjekt in der X-Straße und des Objekts in Z ergeben sich mithin vier Objekte.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1690/05