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BFH - Entscheidung vom 27.03.2008

II S 3/08

BFH, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen II S 3/08

DRsp Nr. 2008/11375

Gründe:

I. Der Antragstellerin ist durch das zuständige Landratsamt die Ausübung ihres Gewerbes untersagt worden. Dem lag eine Mitteilung des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) über das steuerliche Verhalten der Antragstellerin zugrunde. Gegen die Untersagung hatte die Antragstellerin erfolglos den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss erhob sie Klage zum Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewerbeuntersagung zurückzuziehen. Auch diese Klage blieb erfolglos. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. Februar 2008 II B 78/07 als unzulässig verworfen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung beantragt.

II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, da der Finanzrechtsstreit mit dem Beschluss des BFH vom 15. Februar 2008 II B 78/07 rechtskräftig abgeschlossen ist. Vorläufiger Rechtsschutz für die Dauer eines etwaigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des BFH.