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BFH - Entscheidung vom 12.03.2008

VII B 185/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1222

BFH, Beschluss vom 12.03.2008 - Aktenzeichen VII B 185/07

DRsp Nr. 2008/11002

Gründe:

I. Gegen den in Litauen wohnhaften Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Steuerbescheid Einfuhrabgaben festgesetzt. Über die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) ersuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die litauische Zollverwaltung, den Bescheid dem Kläger zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte nach Mitteilung der litauischen Zollverwaltung an die OFD am 7. Mai 2004. Der hiergegen im Oktober 2006 eingelegte Rechtsbehelf des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung des HZA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab und urteilte, dass die Zurückweisung des Einspruchs zu Recht erfolgt sei, weil der Kläger die Einspruchsfrist versäumt habe. Ausweislich der Zustellungsbescheinigung der litauischen Zollverwaltung sei der Steuerbescheid dem Kläger am 7. Mai 2004 übergeben worden. Die Zustellung sei nach dem Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits --Protokoll Nr. 5-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1998 Nr. L 51/3 und 51/228) erfolgt und die ersuchte Behörde habe bescheinigt, dass die gewählte Zustellungsart aufgrund der in Litauen geltenden Rechtsvorschriften erfolgt sei. Da nicht ersichtlich sei, dass die Zustellung des Steuerbescheids nicht im Einklang mit den litauischen Rechtsvorschriften durchgeführt worden sei, sei von der Bekanntgabe des Steuerbescheids an dem angegebenen Tag auszugehen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vorliegt, weshalb der Senat auf die Mängel bezüglich der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung der Zulassungsgründe nicht näher eingehen muss.

Das FG hat seine Feststellung, dass der angefochtene Steuerbescheid dem Kläger am 7. Mai 2004 zugestellt worden ist, nicht in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen. Auf das gemäß Art. 5 des Protokolls Nr. 5 an die litauische Zollverwaltung gerichtete Ersuchen um Zustellung des an den Kläger gerichteten Steuerbescheids hat diese eine Bescheinigung übersandt, wonach der Steuerbescheid dem Kläger am 7. Mai 2004 übergeben worden ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG seine Feststellung, wonach der angefochtene Steuerbescheid dem Kläger an diesem Tag bekannt gegeben worden ist, auf diese Zustellungsbescheinigung der litauischen Zollverwaltung gestützt und keine Anhaltspunkte gesehen hat, dass die Bekanntgabe nicht im Einklang mit litauischen Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist. Wird --wie im Streitfall-- ein Zustellungsersuchen unter Beachtung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gestellt und erledigt, muss weder die ersuchende Behörde noch in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren das Gericht ohne Anlass --gleichsam ins Blaue hinein-- Ermittlungen anstellen, ob die ersuchte Behörde die für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten hat. Es ist weder seitens der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich, welche für das FG erkennbaren Anhaltspunkte vorlagen, die es hätten zweifeln lassen müssen, ob die Bescheinigung der litauischen Zollverwaltung über die Übergabe des Steuerbescheids an den Kläger zutreffend war. Allein aufgrund des vagen Vorbringens des Klägers, dass er sich nicht erinnern könne, die Zustellungsbescheinigung unterschrieben zu haben, und dass der "ganze Text nicht mit (seiner) Hand geschrieben" worden sei --wovon ohnehin nicht auszugehen war--, mussten sich dem FG weitere Ermittlungen bezüglich des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Steuerbescheids nicht aufdrängen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4709/06
Fundstellen
BFH/NV 2008, 1222