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BFH - Entscheidung vom 25.03.2008

IV B 15/08

BFH, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen IV B 15/08

DRsp Nr. 2008/10993

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO ). Das ist hier nicht der Fall.

Auch als Gegenvorstellung (mit der Folge der Zurückgabe des Verfahrens an das Finanzgericht --FG--) kann die Eingabe offensichtlich keinen Erfolg haben.

Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO ) überhaupt statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304 , m.w.N.). Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat aber nichts vorgetragen, woraus sich entnehmen ließe, dass dem Beschluss des FG ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.

Wegen der zugleich mit der Gegenvorstellung erhobenen Beschwerde ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Sie folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1754/06