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BFH - Entscheidung vom 11.02.2008

III S 3/08

BFH, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen III S 3/08

DRsp Nr. 2008/10274

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) begehrte in einem finanzgerichtlichen Verfahren den Erlass bzw. die Stundung oder Verrechnung von Aussetzungszinsen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 29. November 2007 III B 21/07).

Mit seiner am 22. Januar 2008 eingegangenen "Gegenvorstellung/Gehörsrüge" trägt der nicht vertretene Kläger u.a. vor, der Senatsbeschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Auf sein umfangreiches Beweiserbieten sei nicht eingegangen worden, der Senat verschließe sich den offenkundigen Tatsachen und begünstige ohne jegliche Sach- und Rechtsaufklärung die rechtwidrige Prozessgestaltung des FG. Er sei ruiniert und werde vom Senat diffamiert, indem ihm unterstellt werde, er könne sich nicht schlüssig äußern.

Eine gleichlautende, aber nicht unterzeichnete Eingabe war bereits am 21. Dezember 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Der Kläger führte darin aus, dass er diese bewusst nicht unterschrieben habe, um Waffengleichheit herzustellen, da auch der Senatsbeschluss keine Unterschrift trage und deshalb unwirksam sei.

II. 1. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ). Der Beschluss des Senats gilt gemäß § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post (13. Dezember 2007) bekanntgegeben, so dass die Fiktionswirkung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim 16. Dezember 2007 um einen Sonntag handelte, am 17. Dezember 2007 eintrat. Fristende war somit der 31. Dezember 2007. Die am 22. Januar 2008 eingegangene Rüge ist verspätet.

Die vom Kläger bewusst nicht unterzeichnete Eingabe konnte die Frist nicht wahren, da sie nicht der Schriftform genügt (§ 133a Abs. 2 Satz 4 FGO ).

2. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die erhobene Gegenvorstellung unstatthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, sowie des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BFH/NV 2008, 165 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Jedenfalls unterläge eine Gegenvorstellung --ihre Statthaftigkeit unterstellt-- dem Vertretungszwang nach § 62a FGO , da dieser auch für die Nichtzulassungsbeschwerde gegolten hatte, über die der Senat entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343 , und vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848 ). Außerdem könnte mit der Gegenvorstellung nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 XI S 14/06, BFH/NV 2007, 474 , sowie vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535 ). Hierzu hat der Kläger nichts in nachvollziehbarer Weise vorgetragen.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich hinsichtlich der Anhörungsrüge aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -- GKG -- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ), eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370). Hinsichtlich der Gegenvorstellung ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei, da für dieses Verfahren kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.