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BFH - Entscheidung vom 29.01.2008

I B 174/07

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen I B 174/07

DRsp Nr. 2008/10125

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen werden müssen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies verneint und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid erlassen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Kläger einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt hat.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder die Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend gemachte Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Der Kläger hat dem hiernach bestehenden Darlegungserfordernis nicht genügt. Die Beschwerdebegründung enthält keine Ausführungen dazu, welchen der genannten Zulassungsgründe er geltend macht. Erst recht wird dort nicht erläutert, inwieweit ein solcher Grund im Streitfall vorliegt. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen dazu, dass das FG den Rechtsstreit unrichtig entschieden habe. Damit rügt der Kläger aber nur eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung, auf die eine Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144 ; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92 , m.w.N.).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 80/07