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BAG - Entscheidung vom 23.01.2008

4 AZR 312/01

Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Lohntarifvertrag für die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie den Rohrleitungsbau (Industrie und Handwerk - vom 10. November 1997
Hamburg)
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Industrie und Handwerk (i.d.F. vom 10. November 1997 § 24
Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 31. Juli 1998 - Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerk Hamburg)

Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 3 TVG
ArbRB 2008, 268
BAGE 125, 314
DB 2008, 2032
JR 2009, 351
MDR 2008, 980
NZA 2008, 771

BAG, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 312/01

DRsp Nr. 2008/11820

Tarifrecht - Auflösung eines Arbeitgeberverbandes; Beendigung des Tarifvertrages; fristlose Kündigung; Tarifkonkurrenz; tarifliche Ausschlussfrist mit Voraussetzungen

»Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge.«

Orientierungssätze: 1. Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge. 2. Die beschlossene Auflösung eines Arbeitgeberverbandes stellt allein keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge dar. 3. Wenn ein Tarifvertrag die Geltung der Ausschlussfristen davon abhängig macht, dass die für den Betrieb geltenden Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht ausliegen und durch Aushang im Betrieb auf die Ausschlussfristen hingewiesen wird, kann diese Ausschlussfrist nur von Amts wegen beachtet werden, wenn die Voraussetzungen für deren Geltung von dem insoweit darlegungspflichtigen Arbeitgeber vorgetragen worden sind.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; Lohntarifvertrag für die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie den Rohrleitungsbau (Industrie und Handwerk - vom 10. November 1997; Hamburg); Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Industrie und Handwerk (i.d.F. vom 10. November 1997 § 24 ; Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 31. Juli 1998 - Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerk Hamburg);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine höhere tarifliche Vergütung für die Monate August und September 1999.

Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war seit dem 18. Mai 1987 als Heizungsbauer bei der Schuldnerin, einem in der Rechtsform einer GmbH auftretenden Betrieb für Heizung, Lüftung und Rohrleitungsbau, beschäftigt. Die Schuldnerin war Mitglied der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg, die am 10. November 1997 zusammen mit dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Hamburg e.V. mit der IG Metall - Bezirksleitung Hamburg - den Lohntarifvertrag für die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie den Rohrleitungsbau (Industrie und Handwerk) (LTV HKSR 1997) abgeschlossen hat. Dieser Tarifvertrag trat zum 1. März 1997 in Kraft und sollte erstmals mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss zum 28. Februar 2000 gekündigt werden können.

Auf Grund einer Änderung der Handwerksordnung löste sich die Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg durch Beschluss vom 17. Juni 1999 zum 30. Juni 1999 auf. Darüber informierte sie die IG Metall mit Schreiben vom 29. Juni 1999, das folgenden Inhalt hatte:

"Beendigung der Tarifverträge infolge Auflösung Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teilen wir Ihnen mit, daß die Mitgliederversammlung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg anläßlich der Änderung der Handwerksordnung am 17.06.1999 beschlossen hat, die Innung Heizungs- und Klimatechnik mit Wirkung zum 30.06.1999 aufzulösen.

Infolge der Auflösung zum 30.06.1999 scheidet die Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg aus der Tarifgemeinschaft aus, so daß die tarifvertraglichen Beziehungen mit dem 30.06.1999 beendet sind."

Die bis dahin neben der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg bestehende Innung für Sanitärtechnik Hamburg wurde ab 1. Juli 1999 in die Innung Sanitär Heizung Klempner Hamburg - Innung SHK - umbenannt. Auch der Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V. änderte seinen Namen in Fachverband Sanitär Heizung Klempner Hamburg e.V. - Fachverband SHK -.

Mit dem Rundschreiben vom 29. Juli 1999 informierte die Schuldnerin ihre Mitarbeiter über die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg und teilte ergänzend mit:

"Damit endet automatisch die Tarifbindung für die Tarifverträge Heizungs- und Klimatechnik mit dem 30.06.1999.

Die Auflösung hatte zur Folge, daß sich die J GmbH einen neuen Verband suchen mußte. Wir sind deshalb dem Fachverband Sanitär - Heizung - Klempner und der Sanitärinnung Hamburg beigetreten.

Infolge dieses Verbandwechsels haben die aktuellen Tarifverträge dieses Verbandes nunmehr Gültigkeit, so daß wir diese ab dem 01.08.1999 auf die Arbeitsverhältnisse anwenden werden.

..."

Demgemäß vergütete die Schuldnerin den Kläger ab August 1999 nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 31. Juli 1998 (LGTV 1998), der zwischen dem Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V. und der IG Metall - Bezirksleitung Hamburg abgeschlossen worden ist und vom fachlichen Geltungsbereich die Betriebe im Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerk erfasst. Dadurch erhielt der Kläger für die Monate August und September 1999 unstreitig 230,40 DM (117,80 Euro) weniger, als er nach dem LTV HKSR 1997 erhalten hätte. Diese Differenzbeträge machte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 1999 gegenüber der Schuldnerin geltend, die die Forderung mit Schreiben vom 26. November 1999 ablehnte.

Mit seiner am 25. Februar 2000 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag durch die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg nicht geendet habe. Somit sei durch den Beitritt der Schuldnerin zum Fachverband SHK eine Tarifkonkurrenz entstanden, die auf Grund der Spezialität zugunsten des bisher geltenden Lohntarifvertrages aufzulösen sei. Im Übrigen fehle es an einer anderen Abmachung, die eine etwaige Nachwirkung des bisherigen Lohntarifvertrages ablösen könnte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 230,40 DM (= 117,80 Euro) brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 29. Februar 2000 zu zahlen.

Die Schuldnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass mit der Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg der von ihr abgeschlossene LTV HKSR 1997 beendet worden sei. Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages sei durch den LGTV 1998 abgelöst worden, weil sie dem zuständigen Verband beigetreten sei. Im Übrigen enthalte das Schreiben der Innung vom 29. Juni 1999 an die IG Metall eine wirksame außerordentliche Kündigung dieses Tarifvertrages.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Schuldnerin ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. März 2002 unterbrochen worden. Nachdem der Kläger am 26. März 2004 seine Forderung angemeldet und der Insolvenzverwalter sie am 17. April 2007 bestritten hatte, hat der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht für die Monate August und September 1999 die höhere tarifliche Vergütung nach dem LTV HKSR 1997 zu. Diese im Insolvenzverfahren geltend gemachte und von dem Beklagten als Insolvenzverwalter bestrittene Forderung ist als Insolvenzforderung festzustellen.

I. Die durch die beiderseitige Tarifgebundenheit begründete Geltung des LTV HKSR 1997 für das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand auch noch in den Monaten August und September 1999. Die unmittelbare und zwingende Geltung des LTV HKSR 1997 nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG ist weder durch die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg zum 30. Juni 1999 noch durch das Schreiben dieser Innung vom 29. Juni 1999 an die IG Metall vor dem 28. Februar 2000 beendet worden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass durch den Beitritt der Schuldnerin zu dem Fachverband SHK auch der LGTV 1998 für das Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG gilt. Die dadurch begründete Tarifkonkurrenz ist aber zugunsten des LTV HKSR 1997 aufzulösen. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht nach § 24 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Industrie und Handwerk idF vom 10. November 1997 ( MTV HKSR 1997) verfallen.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor der Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg der LTV HKSR 1997 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt, weil der Kläger Mitglied der IG Metall und die Schuldnerin Mitglied der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg als jeweilige Tarifvertragsparteien waren.

2. Der LTV HKSR 1997 ist weder mit der Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg zum 30. Juni 1999 noch durch dessen Schreiben vom 29. Juni 1999 an die IG Metall in den Geltungszustand der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG getreten, der eine Ablösung durch eine andere Vereinbarung, hier den LGTV 1998, eröffnet hätte. Auch insoweit folgt der Senat dem Landesarbeitsgericht.

a) Die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg zum 30. Juni 1999 hat nicht als solche zur Beendigung des von ihr abgeschlossenen LTV HKSR 1997 geführt. Mit der Auflösung des Verbandes endet jedenfalls nicht gleichzeitig und ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge.

aa) Die Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen der Auflösung eines Verbandes auf den normativen Teil der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge ist uneinheitlich.

(1) Der Senat hat zu dieser Frage erstmals in der Entscheidung vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 ) Stellung genommen, nachdem er in der Entscheidung vom 11. November 1970 (- 4 AZR 522/69 - BAGE 23, 46), in der es um die Auswirkungen auf den schuldrechtlichen Teil der Tarifverträge ging, die Frage noch offengelassen hat. Im Urteil vom 15. Oktober 1986 hat der Senat den Standpunkt eingenommen, der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen der Auflösung einer Tarifvertragspartei für den Bestand der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht geregelt. § 3 Abs. 3 TVG erfasse nicht den Fall der Verbandsauflösung, sondern bestimme nur die Rechtsfolgen beim Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG durch die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei. Insoweit bestehe eine Gesetzeslücke, deren Ausfüllung im Hinblick auf die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern Sache des Gesetzgebers sei. Eine gesetzliche Regelung wie für den Fall des Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB gebe es für den Fall des Wegfalls einer Tarifvertragspartei nicht. Auszugehen sei deshalb grundsätzlich davon, dass mit dem Wegfall der Tarifvertragspartei auch der Tarifvertrag einem Ende zugeführt werden müsse, so lange eine gesetzliche Regelung einer ggf. beschränkten Fortgeltung nicht bestehe. Löse sich eine Tarifvertragspartei auf, so verliere sie die Herrschaft über den Tarifvertrag. Die Tarifgebundenheit ihrer Mitglieder entfalle nach § 3 Abs. 1 TVG . Auch wenn die Verbandsauflösung zur Beendigung des Tarifvertrages führe, verlören dadurch die Arbeitnehmer nicht den Schutz der tariflichen Vorschriften. Vielmehr gölten nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt würden. In dieser Entscheidung hat der Senat aber ausdrücklich offengelassen, ob die Rechtsfolge, dh. die Beendigung der Tarifbindung und die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG , "unmittelbar mit der Auflösung der Tarifvertragspartei eintritt, also stets von einer fristlosen Lösung auszugehen ist, oder ob diese Wirkung erst nach Ablauf des normativen Teils des Tarifvertrages durch Befristung, Mindestbefristung oder Beendigung mit Ablauf einer vorgesehenen Kündigungsfrist eintritt" (15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - aaO. S. 185).

(2) In den Entscheidungen vom 28. Mai 1997 (- 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27 und - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43 ) hat der Senat sich erneut mit dieser Frage befasst. Er folgt dort seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1986. Mit dem Wegfall der Tarifvertragspartei ende der Tarifvertrag, weil mit der Auflösung einer Tarifvertragspartei die Tarifgebundenheit ihrer Mitglieder nach § 3 Abs. 1 TVG entfalle. Diese Auffassung des Senats sei zwar im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Der Senat müsse darauf aber nicht eingehen, weil auf Grund der Nachwirkung des Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG , die weder durch eine andere Abmachung abgelöst noch durch einen anderen Tarifvertrag verdrängt worden sei, der auf den ursprünglichen Tarifvertrag gestützten Klage in jedem Fall stattzugeben sei.

(3) Der Erste Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2000 (- 1 ABR 31/99 - BAGE 95, 156) für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes entschieden, dass damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines vom Verband geschlossenen Tarifvertrages ende. Ausgehend von der Rechtsprechung des Vierten Senats führt der Erste Senat aus: "Die in der Entscheidung vom 15. Oktober 1986 ... offengelassene Frage, wann und wie der Tarifvertrag im Falle der Auflösung des Verbandes endet, ist jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall des Konkurses dahin zu beantworten, daß dies nicht automatisch mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung geschieht, sondern erst nach einer Kündigung bzw. nach Ablauf einer vereinbarten Befristung."

In seiner Begründung beschränkt sich der Erste Senat nicht auf die Konkurseröffnung, sondern bezieht auch den Fall der Verbandsauflösung mit ein. Zu der ordnungsgemäßen Abwicklung bei Konkurseröffnung ebenso wie bei der Auflösung gehöre die Kündigung der Tarifverträge, nicht allerdings der Abschluss von neuen Tarifverträgen. Die Annahme einer automatischen Beendigung der Tarifbindung mit der Auflösung des Verbandes widerspreche auch dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 3 TVG . Dieser erfasse zwar nicht ausdrücklich den Fall der Verbandsauflösung. Aus der Regelung werde aber der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass ein Tarifvertrag seine normative Wirkung möglichst für den in ihm vorgesehenen Geltungszeitraum behalten solle. Das sei zu beachten. Andernfalls würden mit der Verbandsauflösung und Konkurseröffnung Möglichkeiten eröffnet, die Bindung an Verbandstarifverträge zu unterlaufen. Jedenfalls seien die Folgen der Annahme einer automatischen Beendigung der Tarifbindung bei Verbandsauflösung und Konkurseröffnung unbefriedigend. Die Auflösung führe auch sonst nicht zu einem Wegfall der bestehenden Rechtsverhältnisse, sondern zwinge zu deren Abwicklung. Die an die Stelle der weggefallenen Tarifbindung tretende Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG biete hier nur einen beschränkten Schutz.

bb) Auch in der arbeitsrechtlichen Literatur wird überwiegend die automatische Beendigung des Tarifvertrages mit der Auflösung des Verbandes als Tarifvertragspartei abgelehnt (ua. Buchner RdA 1997, 259, 264; Däubler/Lorenz TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 98; Oetker in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht S. 79 ff.; Kempen/Zachert/Kempen TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 71 ff.; Kempen/Zachert/Stein § 2 Rn. 142; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 36 ff.; Wiedemann/Wank § 4 Rn. 79 ff.; aA ErfK/Franzen 8. Aufl. § 2 TVG Rn. 18; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 69, 180 ff.; Koberski/Clasen/Menzel TVG Stand November 1999 § 2 Rn. 100).

cc) Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in der Literatur an. Die Tarifgebundenheit eines Verbandsmitgliedes endet nicht ohne weiteres allein dadurch, dass der Verband sich auflöst. Deshalb treten die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge auch nicht ohne weiteres mit der Verbandsauflösung in den Zustand der Nachwirkung. Soweit sich aus seinen Entscheidungen vom 15. Oktober 1986 und 28. Mai 1997 etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

Durch die Auflösung eines Verbandes wird nicht unabhängig von den tarifrechtlich vorgegebenen Beendigungsmöglichkeiten eine vorzeitige automatische Beendigung des Tarifvertrages herbeigeführt. Durch die Auflösung eines Verbandes bleiben die Möglichkeiten der Beendigung der Tarifverträge auch durch Kündigung grundsätzlich unberührt. Der Verband kann nicht nur bis zur Auflösung, sondern ggf. auch noch danach die Kündigung der Tarifverträge durch die Liquidatoren erklären. Die Rechtsfähigkeit des Vereins ist bis zur Auflösung gegeben und besteht nach § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation fort, soweit es deren Zweck erfordert. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, anzunehmen, dass der interne Auflösungsbeschluss der Mitglieder eines Verbandes im Verhältnis zu der anderen Partei der von diesem Verband abgeschlossenen Tarifverträge die Wirkung einer fristlosen Kündigung hat. Der Umstand, dass im Tarifvertragsgesetz die Rechtsfolgen der Verbandsauflösung nicht ausdrücklich geregelt sind, rechtfertigt zwar weder den Schluss, dass die Tarifverträge enden, noch den, dass sie vollwirksam fortbestehen. Die Regelungen in § 3 Abs. 3 TVG über die Nachbindung und in § 4 Abs. 5 TVG über die Nachwirkung bestätigen aber die den Tarifverträgen zukommende Funktion, als Regelungs- und Ordnungssystem die Arbeitsverhältnisse nachhaltig zu gestalten. Auch vor diesem Wertungshintergrund gibt es keinen Anlass für die Annahme, allein durch eine Verbandsauflösung könne aus besonderen tarifvertragsrechtlichen Gründen ein vorzeitiges Ende der Tarifverträge unabhängig von den Gestaltungsmöglichkeiten des Verbandes vor und ggf. auch noch nach der Auflösung herbeigeführt werden. Maßgebend für die Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifverträge bleiben die hierfür gegebenen vertragsrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere Kündigung und Befristung. Wenn - wie vorliegend - die Kündigung des LTV HKSR 1997 frühestens zum 28. Februar 2000 vorgesehen ist, gibt es keine Rechtfertigung, eine Beendigung vor diesem Zeitpunkt durch eine Auflösung des Verbandes zu ermöglichen. Es muss vorliegend nicht entschieden werden, ob und ggf. wann ausnahmsweise die Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Tarifvertrages in Betracht kommen kann, wenn weder bis zur Auflösung des vertragsschließenden Verbandes noch bis zum Abschluss eines Liquidationsverfahrens eine Kündigung der Tarifverträge herbeigeführt worden ist.

b) Die zwingende Wirksamkeit des LTV HKSR 1997 im August und September 1999 ist auch nicht durch das Schreiben der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg vom 29. Juni 1999 an die IG Metall beseitigt worden. Damit ist dieser Tarifvertrag im Streitzeitraum auch nicht in den Zustand der Nachwirkung getreten, der allein dessen Ablösung durch den LGTV 1998 als andere Abmachung nach § 4 Abs. 5 TVG eröffnet hätte.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass dieses Schreiben nach den §§ 133 , 157 BGB als Kündigung auszulegen sei. Es habe den LTV HKSR 1997 aber erst zum 28. Februar 2000 beenden können. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung durch außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg zum 30. Juni 1999 mache es nicht unzumutbar, die Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2000 einzuhalten.

bb) Das hält der Revision stand. Die Auslegung des Schreibens als nicht typische Erklärung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar. Die Auslegung des Schreibens vom 29. Juni 1999 als Kündigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist als solche auch nicht angegriffen worden (vgl. zur entsprechenden Auslegung eines vergleichbaren Schreibens Senat 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 ). Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des LTV HKSR 1997 nicht gegeben ist. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass die Auflösung des Verbandes schon deshalb einen wichtigen Grund darstelle, weil damit dokumentiert werde, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Rechtshandlungen mehr für die Zukunft vorgenommen werden könnten, oder weil die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg auf Grund einer Änderung der Handwerksordnung erfolgt sei. Es gab, wie dargelegt, Handlungsmöglichkeiten des in Auflösung befindlichen Verbandes, die von ihm mit abgeschlossenen Tarifverträge den vertragsrechtlichen Regeln entsprechend zu beenden. Mit seinem Schreiben vom 29. Juni 1999 hat der Verband sie auch wahrgenommen. Dass der Verband möglicherweise nach seinem Auflösungsbeschluss zum 30. Juni 1999 keine Rechtsmacht mehr hatte, mit der IG Metall eine Abänderung des mindestens bis zum 28. Februar 2000 vollwirksamen LTV HKSR 1997 zu vereinbaren, ist eine Konsequenz der von seinen Mitgliedern getroffenen Auflösungsentscheidung. Es ist nicht erkennbar, warum sich daraus eine Befugnis ergeben sollte, das 1997 übereinstimmend Gewollte einseitig vorzeitig zu beenden. Auch die handwerksrechtlichen Notwendigkeiten, die Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg aufzulösen, die der Beklagtenvertreter geschildert hat, rechtfertigen keinen außerordentlichen Eingriff in die im Außenverhältnis eingegangenen Vertragsbindungen.

c) Da der LTV HKSR 1997 somit nicht vor dem 29. Februar 2000 geendet hat, war die Schuldnerin, während deren Mitgliedschaft bei der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg dieser Tarifvertrag abgeschlossen worden war, in den Monaten August und September 1999 an ihn nach § 3 Abs. 3 TVG gebunden.

3. Der Anwendbarkeit des nach alledem im August und September 1999 noch vollwirksamen LTV HKSR 1997 steht auch nicht die konkurrierende Geltung des LGTV 1998 entgegen.

a) Dabei kann davon ausgegangen werden, dass durch den Eintritt der Schuldnerin in den Fachverband SHK ab August 1999 auch der ebenfalls mit der IG Metall abgeschlossene LGTV 1998 nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt. Das Landesarbeitsgericht, das den Gesichtspunkt der Tarifkonkurrenz nicht behandelt hat, ist - ebenso wie die Parteien in den Tatsacheninstanzen - stillschweigend davon ausgegangen, dass auch der LGTV 1998 für das Arbeitsverhältnis der Parteien fachlich einschlägig ist und deshalb mit dem Beitritt der Schuldnerin in den Fachverband SHK kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis gilt.

b) Dies muss nicht abschließend entschieden werden. Auch wenn der LTV HKSR 1997 und der LGTV 1998 im August und September 1999 als vollwirksame Tarifverträge nebeneinander Geltung beanspruchten, also konkurrieren, hat der LTV HKSR 1997 Vorrang und gibt dem Kläger den Anspruch, der Gegenstand der Klage ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tarifkonkurrenz, dh. die Geltung von zwei oder mehr Tarifverträgen für das gleiche Arbeitsverhältnis, im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (Senat 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17 mwN; vgl. dazu im Einzelnen Däubler/Zwanziger § 4 Rn. 923 ff.; Wiedemann/Wank § 4 Rn. 289 ff.). Daran ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall konkurrierender Tarifverträge, die von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind, festzuhalten.

bb) Danach kommt dem LTV HKSR 1997 im maßgeblichen Zeitraum August und September 1999 der Vorrang zu. Er verdrängt den LGTV 1998.

Der Betrieb der Schuldnerin betrieb unstreitig "Heizung, Lüftung, Rohr- leitungsbau". Dem entspricht der fachliche Geltungsbereich des LTV HKSR 1997, der für "Betriebe der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie des Rohrleitungsbaues" gilt. Alle von der Schuldnerin betriebenen Bereiche sind also von dem Geltungsbereich des LTV HKSR 1997 erfasst. Dagegen gilt der LGTV 1998 für die Betriebe im Gas-, Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerk, stellt also auf die allgemeinen, fachlich definierten Handwerksbereiche ab. Der fachliche Geltungsbereich bezieht sich demnach nicht direkt auf die von der Schuldnerin betriebenen Tätigkeitsbereiche Heizungs-, Lüftungs- und Rohrleitungsbau. Dass auch bei diesen Gewerken handwerkliche Arbeiten von Gas- und Wasserinstallateuren und von Klempnern anfallen, ändert daran nichts.

Für die Spezialität des LTV HKSR 1997 spricht auch, dass die Schuldnerin Mitglied der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg war, die den LTV HKSR 1997 abgeschlossen hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Zwangsmitgliedschaft begründete Zuordnung der Schuldnerin zu dieser Innung fachlich zutreffend war und dass die Mitglieder dieser Innung unter den Geltungsbereich des von ihr für ihre Mitglieder abgeschlossenen LTV HKSR 1997 fielen. Demgegenüber sind die Umstände, dass der LTV HKSR 1997 einerseits insoweit spezieller ist, wie er nur für gewerbliche Arbeitnehmer gilt, dagegen andererseits insoweit allgemeiner ist, wie er auch für Industriebetriebe gilt, hier nicht ausschlaggebend. Der Kläger hat auch bereits erstinstanzlich geltend gemacht, der LTV HKSR 1997 sei der für den Betrieb der Schuldnerin speziellere, ohne dass die Schuldnerin dem entgegengetreten ist.

cc) Dem Vorrang des LTV HKSR 1997 im August und September 1999 steht nicht entgegen, dass sich die Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg bereits zum Ende Juni 1999 aufgelöst hatte. Es könnte einiges dafür sprechen, dass der speziellere Tarifvertrag, der wegen Auflösung einer Tarifvertragspartei nicht mehr entsprechend den sich verändernden Bedingungen gestaltet werden kann, seinen Vorrang verliert, wenn für den zunächst verdrängten konkurrierenden Tarifvertrag später ein Nachfolgetarifvertrag abgeschlossen wird. Dies bedarf ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie die Frage, ob ggf. eine solche Verdrängung überhaupt vor der ersten Kündbarkeit des vom aufgelösten Verband abgeschlossenen Tarifvertrages in Betracht kommt. Denn der von der Schuldnerin angewandte LGTV 1998 ist nicht nach der Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg abgeschlossen worden und auch der Nachfolgetarifvertrag ist nicht vor oder in dem streitgegenständlichen Zeitraum August und September 1999 vereinbart worden, sondern erst am 19. Mai 2000 mit Geltung ab 1. April 2000.

4. Der Differenzlohnanspruch des Klägers nach dem LTV HKSR 1997 ist auch nicht nach § 24 MTV HKSR 1997 verfallen.

a) Ebenso wie der LTV HKSR 1997 den LGTV 1998 nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt, verdrängt auch der MTV HKSR 1997 den MTV für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 31. Juli 1998. Die Geltungsbereiche der jeweiligen Lohn- und Manteltarifverträge entsprechen einander jeweils.

§ 24 MTV HKSR 1997 lautet, soweit hier von Interesse:

"§ 24

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

1. Fristen für die Geltendmachung

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits schriftlich wie folgt geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 1 Monat nach Aushändigung der Lohn-/Gehaltsabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.

...

Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlußfristen gemäß § 4 Ziffer 4 Tarifvertragsgesetz ).

...

2. Anrufung des Arbeitsgerichts

Lehnt die Gegenpartei den fristgerecht geltend gemachten Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 1 Monat nach Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (Ausschlußfrist gemäß § 4 Ziffer 4 TVG ).

...

3. Aushänge im Betrieb

Die in den Ziffern 1 und 2 vereinbarte Regelung gilt beiderseits nur, wenn alle für den Betrieb gültigen Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht für den Arbeitnehmer ausliegen und durch Aushang im Betrieb auf die Ausschlußfristen hingewiesen worden ist."

b) Danach hat der Kläger seinen Anspruch zwar mit seinem Schreiben vom 19. November 1999 rechtzeitig geltend gemacht, die zweite Stufe der Verfallfristen aber an sich versäumt. Die gerichtliche Geltendmachung durch die am 25. Februar 2000 eingegangene Klage ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung des Anspruches durch die Schuldnerin mit Schreiben vom 26. November 1999 erfolgt.

c) Die Ausschlussfristen nach § 24 MTV HKSR 1997 kommen jedoch nicht zur Anwendung. Zwar sind Ausschlussfristen als Einwendungstatbestände von Amts wegen zu beachten, so dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfallen der Ansprüche berufen hat. § 24 Nr. 3 MTV HKSR 1997 macht aber die Geltung der Ausschlussfristen und damit auch das Erlöschen der nicht fristgerecht geltend gemachten Ansprüche davon abhängig, dass alle für den Betrieb gültigen Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht für den Arbeitnehmer ausliegen und durch Aushang im Betrieb auf die Ausschlussfristen hingewiesen worden ist. Dieser Umstand ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht von dem insoweit darlegungsbelasteten Beklagten vorgetragen worden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO .

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

zu 1.: Klarstellung zu Senat 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 und 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43 ; Weiterführung zu BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 31/99 - BAGE 95, 156

Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 85/00
Vorinstanz: ArbG Hamburg, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 59/00
Fundstellen
AP Nr. 36 zu § 3 TVG
ArbRB 2008, 268
BAGE 125, 314
DB 2008, 2032
JR 2009, 351
MDR 2008, 980
NZA 2008, 771